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AfD scheitert mit Eilantrag auf Zulassung zu Bürgerschaftswahl in Bremen
Wahlprüfungsgericht in Bremen hat einen Eilantrag der AfD abgelehnt, doch noch zur Bürgerschaftswahl am 14. Mai zugelassen zu werden. Das Gericht erklärte den Eilantrag am Donnerstag für unzulässig: Wenn es direkt um das Wahlverfahren gehe, sei ein solches vorläufiges Verfahren nicht möglich. Rechtsschutz sei im Wahlverfahren grundsätzlich erst nach einer Wahl zu erlangen.
Der Landeswahlausschuss hatte eine Zulassung der beiden konkurrierenden Listen der AfD Ende März abgelehnt. Die Bremer AfD ist in zwei verfeindete Lager mit jeweils eigenen Vorständen zerfallen. Aus ihren Reihen wurden zwei konkurrierende Kandidatenlisten für die Bürgerschaftswahl am 14. Mai eingereicht, was laut Gesetz prinzipiell nicht zulässig ist. Parteien dürfen bei Wahlen nur mit einer Liste antreten.
Der sogenannte Rumpfvorstand teilte Mitte April mit, dass er die Teilnahme an der Wahl gerichtlich erreichen wolle. Er habe drei entsprechende Klagen am Bremer Verwaltungsgericht, beim Bremer Staatsgerichtshof sowie zum Bremer Wahlprüfungsgericht eingereicht. Mit dem ersten Eilantrag scheiterte der Landesverband nun.
Das Bremer Wahlprüfungsgericht setzt sich aus der Präsidentin und der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts sowie aus fünf Mitgliedern der Bürgerschaft zusammen. Gegen den Beschluss vom Donnerstag kann noch Beschwerde vor dem Staatsgerichtshof der Hansestadt erhoben werden.
V.Fontes--PC