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Bundesgerichtshof soll sich mit Verbraucherbauverträgen befassen
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe muss sich demnächst mit dem Thema Verbraucherbauverträge beschäftigen. Gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken sei Revision eingelegt worden, teilte dieses am Montag mit. Der BGH bestätigte den Eingang. Das Gericht in Zweibrücken hatte entschieden, dass ein Verbraucherbauvertrag auch dann vorliegt, wenn beim Hausbau Aufträge an verschiedene Handwerker vergeben werden.
Dieser Vertragstyp, der 2018 mit der Baurechtsreform eingeführt wurde, soll private Bauherren schützen. Im aktuellen Fall ging es um einen Streit zwischen einem Ehepaar aus der Südpfalz und einem Handwerksunternehmen über die Qualität der erbrachten Leistungen, wie das Gericht weiter mitteilte. Die Eheleute hätten die Zahlung des Restbetrags von 8000 Euro verweigert.
Sie wollten auch keine Sicherheitsleistung wie eine Bankbürgschaft ausstellen. Das Landgericht Landau verurteilte das Ehepaar, dem Unternehmen eine Bauhandwerkersicherung zu stellen. Das Oberlandesgericht entschied in der Berufung jedoch im Sinne der Bauherren: Diese könnten sich auf die Verbraucherrechte berufen und müssten keine Bauhandwerkersicherung stellen.
In der Rechtsprechung gebe es bislang keine Einigkeit darüber, ob der Verbraucherbauvertrag auch die Vergabe von Aufträgen an verschiedene Unternehmen umfasse, hieß es. Aus Gründen des Verbraucherschutzes dürfe das aber keinen Unterschied machen. Höchstrichterlich sei die Frage noch nicht geklärt, erklärte das Gericht in Zweibrücken - das werden nun voraussichtlich die Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof tun.
E.Borba--PC