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BGH verhandelt über Werbung für Dienstleistungen mit "Moneypenny"
Der Bundesgerichtshof (BGH) muss darüber urteilen, ob mit der fiktiven Figur Miss Moneypenny aus dem James-Bond-Universum Dienstleistungen beworben werden dürfen. Nach der Verhandlung in Karlsruhe am Donnerstag fiel noch keine Entscheidung, sie soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden. Eine norddeutsche Firma wirbt mit "Moneypenny" und "My Moneypenny" für Dienstleistungen wie Assistenz oder Buchhaltung. (Az. I ZR 219/24)
In den Filmen ist Miss Moneypenny die Sekretärin von Bonds Vorgesetztem M. Eine US-Firma, welche die Rechte an den Bond-Filmen verwaltete, klagte gegen die Nutzung durch das deutsche Unternehmen. Inzwischen liegen sowohl Vertriebsrechte als auch künstlerische Leitung von James Bond beim Onlinegroßhändler Amazon.
Bislang, vor dem Hamburger Landgericht und dem Oberlandesgericht, hatte die Klage keinen Erfolg - die Figur der Miss Moneypenny sei nicht individuell genug gestaltet, um Werktitelschutz zu bekommen, erklärte das OLG im Oktober.
Zwar könnten auch Filmfiguren grundsätzlich als Marke geschützt werden. Das setze aber voraus, dass sie auch losgelöst von dem Werk bekannt seien. Die Figur muss also entweder optisch oder charakterlich deutlich zu erkennen sein. Das sei bei Miss Moneypenny nicht so. Die Figur habe kein Eigenleben entwickelt, dass von der Figur James Bond oder den Filmen zu trennen sei.
Der BGH prüft nun, ob es dabei bleibt. Wann er seine Entscheidung trifft, wurde am Donnerstag noch nicht bekanntgegeben.
F.Moura--PC