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Jobs nur für Kirchenmitglieder: Jahrelanger Streit wird im Mai erneut verhandelt
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt verhandelt im Mai erneut über einen Fall, der mit der Kirche zusammenhängt und seit Jahren die Gerichte beschäftigt. Das geht aus dem am Dienstag veröffentlichten Jahresbericht hervor. Es geht um eine konfessionslose Bewerberin, die 2012 eine befristete Stelle als Referentin bei einem Werk der evangelischen Kirche nicht bekam. (Az. 8 AZR 194/25 (F))
Sie klagte auf Entschädigung, weil sie wegen ihrer Konfessionslosigkeit benachteiligt worden sei. Das Arbeitsgericht Berlin sprach der Frau 2013 eine Entschädigung zu. In der Berufung wies das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ihre Klage aber 2014 ab. Der Fall landete beim Bundesarbeitsgericht. Dieses entschied im Oktober 2018, dass kirchliche Arbeitgeber nicht generell verlangen dürften, dass Beschäftigte Kirchenmitglieder sind. Es sprach der Klägerin eine Entschädigung zu.
Zuvor hatten die Richterinnen und Richter in Erfurt den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu dem Fall und der europarechtlichen Lage befragt. Der EuGH erklärte, dass Gerichte die Einstellungspraxis der Kirchen kontrollieren können müssen. Zwar könne natürlich jede Kirche selbst über ihre Glaubensgrundsätze entscheiden. Gerichte müssten aber prüfen, ob Kirchenmitgliedschaft als Voraussetzung für die konkrete Stelle "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, befand das BAG.
Sieben Jahre später, im September 2025, kippte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe dieses Urteil. Die Diakonie hatte sich an die Verfassungshüter gewandt. Diese sprachen kirchlichen Arbeitgebern einen größeren Ermessensspielraum zu. Sie hoben die Erfurter Entscheidung auf und verwiesen den Fall an das Bundesarbeitsgericht zurück.
Am 21. Mai soll dort erneut verhandelt werden. Erst vor einer Woche hatte der EuGH erneut Fragen zum kirchlichen Arbeitsrecht aus Deutschland beantwortet. Er entschied, dass ein Kirchenaustritt allein in den meisten Fällen nicht für eine Kündigung reicht. Gerichte müssen prüfen, ob eine konkrete Kündigung trotzdem gerechtfertigt sein kann.
Auch in diesem Fall, in dem es um eine frühere Schwangerschaftsberaterin bei der Caritas geht, muss das BAG noch entscheiden. Es muss dabei abwägen zwischen den Wertvorstellungen eines religiösen Arbeitgebers und dem Interesse der Beschäftigten, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden.
L.Henrique--PC