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Urteil: Frau bekommt keine Auskunft über durch Samenspende gezeugte Halbgeschwister
Eine mit Hilfe einer Samenspende gezeugte Frau ist mit dem Versuch gescheitert, Auskunft über die Samenspenden ihres Vaters und damit die Zahl ihrer Halbgeschwister zu bekommen. Auch das Interesse der Frau an einer Kontaktaufnahme zu den Geschwistern führe nicht zu dem Anspruch auf die Information, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Mittwoch. Nach eigenen Recherchen der Frau hat diese 33 Halbgeschwister.
Die Frau hatte von dem behandelnden Arzt der Uniklinik Gießen und dessen Praxis die Informationen verlangt; der Mediziner machte bis zum Jahr 2013 dort künstliche Befruchtungen. Mit ihrer Forderung über Auskunft zu den erfolgreichen Samenspenden ihres Vaters scheiterte die Frau bereits in den Vorinstanzen, sie hat nun keine Rechtsmittel mehr.
Wie das OLG entschied, steht der Frau zwar ein Auskunftsrecht hinsichtlich ihrer eigenen Abstammung zu. Ob dazu auch ein Auskunftsrecht über die Geschwister bestehe, sei eine Frage der Umstände des Einzelfalls.
Die Frau hatte angegeben, dass bei ihr bei jeder sozialen Begegnung die Frage im Raum stehe, ob sie mit ihrem Gegenüber verwandt ist. Der Senat entschied aber, dass die Auskunft über Halbgeschwister die Frau nicht in die Lage versetzen würde, die Frage zu beantworten, welche Eigenschaften sie von ihren biologischen Eltern habe.
Die von ihr verlangte Auskunft würde sie auch nicht in die Lage versetzen, Kontakt zu eventuell existierenden und ihr unbekannten Halbgeschwistern aufzunehmen oder etwa inzestuöse Beziehungen sicher zu vermeiden. Dazu wäre eine namentliche Auskunft nötig - diese habe die Frau aber bewusst nicht verlangt und könne sie auch nicht verlangen.
Für eine emotionale Verarbeitung ihrer Zeugungsgeschichte verfügt die Frau laut Gericht über die nötigen Kenntnisse. Eine genaue Zahl der Halbgeschwister sei zudem nicht sicher festzustellen: Der verklagte Arzt müsse nicht über jede Geburt unterrichtet worden sein und habe außerdem angegeben, dass ein Teil der Akten bereits vernichtet sei.
Die von der Frau angestrebte Gewissheit setze zudem voraus, dass ihre Halbgeschwister sich in einschlägigen Datenbanken registrieren ließen. Davon sei nicht auszugehen. Es sei vielmehr denkbar, dass sie nicht über die Art der Zeugung informiert wurden oder von ihrem Recht auf "Nichtwissen" Gebrauch machten.
Auch das Argument der Frau, sie habe von ihrem Vater eine genetische Disposition für eine Autoimmunerkrankung geerbt, ließ das Gericht nicht gelten. Es handele sich weder um eine schwere oder außergewöhnliche Anomalie, noch sei es eine seltene Erkrankung.
A.Magalhes--PC