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Urteil: Rheinland-pfälzische Minister dürfen auch Mitglied im Stadtrat sein
Rheinland-pfälzische Minister dürfen einem Urteil zufolge gleichzeitig Mitglied in einem Stadtrat sein. Beide Ämter sind miteinander vereinbar, wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz am Freitag mitteilte. Es liege kein Wahlfehler bei der Mainzer Stadtratswahl vor. Die Unvereinbarkeitsregelung des Kommunahlwahlgesetzes betreffe Landesminister nicht (Az.: 10 A 11579/25.OVG).
Geklagt hatte ein Mitglied des Mainzer Stadtrats. Er wollte die Stadtratswahl vom 9. Juni 2024 für ungültig erklären lassen. Damals hatten vier Landesminister kandidiert. Innenminister Michael Ebling (SPD) erhielt ein Mandat, die anderen bekamen Nachrückerplätze.
Ein Stadtratsmitglied klagte dagegen, weil ihm zufolge das Ministeramt und das Stadtratsmandat miteinander unvereinbar seien. Die Minister hätten das Stadtratsamt demnach nicht annehmen dürfen, ohne ihr Ministeramt niederzulegen.
Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Diese Entscheidung bestätigte das Oberverwaltungsgericht nun. Laut der Unvereinbarkeitsregelung dürfen Stadtratsmitglieder nicht gleichzeitig hauptamtlich Beamte oder Beschäftigte sein, die unmittelbar mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde befasst sind. Minister seien keine Beamte, sondern Verfassungsorgane, entschieden die Richter.
A.Motta--PC