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Nach Besitz von Kinderpornos: Mann darf erkennungsdienstlich behandelt werden
Zur Vorbeugung weiterer Straftaten darf ein wegen Besitzes von Kinderpornos verurteilter Mann laut einem Gerichtsurteil erkennungsdienstlich behandelt werden. Die polizeiliche Anordnung unter anderem zur Abnahme von Fingerabdrücken und Anfertigung von Lichtbildern war rechtmäßig, wie das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße in Rheinland-Pfalz am Dienstag mitteilte. Der Mann war im November 2024 wegen Besitzes von Kinder- und Jugendpornografie rechtskräftig verurteilt worden.
Das zuständige Gericht verhängte damals eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten. Ermittler hatten zuvor auf den Speichermedien des Manns mehr als 20.000 kinder- und jugendpornografische Bild- und Videodateien gefunden. Auch heimlich aufgenommene Bilder von Dritten aus dem Badezimmer des Klägers wurden entdeckt.
Gegen seine im März 2025 durch die Polizei angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung klagte der Mann. Ihm sollten Finger- und Handflächenabdrücke abgenommen sowie äußere körperliche Merkmale festgestellt und Lichtbilder gemacht werden. Der Mann argumentierte, dies sei unverhältnismäßig und bei reinen Internetdelikten nutzlos. Zudem sei er seit der Tat im Jahr 2022 straffrei geblieben.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage Anfang Juli als unbegründet ab. Eine erkennungsdienstliche Behandlung sei nach dem Gesetz auch zulässig, um künftige Straftaten zu verhindern. Die große Zahl der gefundenen Dateien belege ein ausgeprägtes sexuell motiviertes Interesse des Manns, bei dem die Polizei eine Wiederholungsgefahr sah. Auch die heimlichen Aufnahmen in seinem eigenen Badezimmer wertete die Polizei als möglichen Zwischenschritt hin zu tatsächlichen sexuellen Übergriffen.
Finger- und Handflächenabdrücke könnten zudem bei der Aufklärung von Internetdelikten helfen, etwa indem sie Rückschlüsse darauf ermöglichten, wer ein bestimmtes Gerät benutzt habe. Fotos und andere körperliche Merkmale seien wiederum wichtig, um den Kläger bei möglichen künftigen körperlichen Übergriffen frühzeitig als Täter zu identifizieren oder als Tatverdächtigen auszuschließen, teilte das Gericht weiter mit.
Zudem lasse die seit der Tat vergangene Zeit ohne weitere Straftaten noch keine Rückschlüsse auf eine dauerhafte Besserung zu. Das öffentliche Interesse am Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch überwiege daher deutlich das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung.
M.A.Vaz--PC