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BFH-Urteil: Kindergeldanspruch besteht auch nach Ausbildung zu Rettungssanitäter
Wer sich in jungen Jahren zum Rettungssanitäter ausbilden lässt, hat im Anschluss weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München am Donnerstag unter Verweis auf ein entsprechendes Urteil mitteilte, gilt die Ausbildung zum Rettungssanitäter rechtlich nicht als Erstausbildung. Daher bleibe auch das Recht auf Kindergeld weiter bestehen. (Az. III R 7/24)
In der Regel verfällt der Kindergeldanspruch nach dem Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums, wenn das Kind anschließend einer Arbeit mit mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Für die Ausbildung zum Rettungssanitäter gelte diese Regelung allerdings nicht, heißt es vom BFH.
Die Dauer der Ausbildung sei mit etwa drei Monaten zu kurz. Um als Erstausbildung zu gelten, brauche es eine Mindestdauer von einem Jahr, erklärte das Gericht. Daher hätten auch fertig ausgebildete Rettungssanitäter weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Eine etwa dreijährige Ausbildung zum Notfallsanitäter gelte dagegen als Erstausbildung.
Vor dem Bundesfinanzhof klagte unter anderem der Vater einer 21-Jährigen, die nach dem Abitur und Freiwilligendienst im Frühjahr 2023 eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolvierte. Da sie im Anschluss daran für einige Monate in Vollzeit als Rettungssanitäterin tätig war, verweigerte die Familienkasse die Zahlung von Kindergeld für die Arbeitsmonate. Der Kindergeldanspruch während der Zeit der Ausbildung blieb allerdings bestehen.
Das Gericht gab in diesem wie auch in fünf weiteren ähnlichen Fällen dem Kläger Recht. Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin sei kein Grund gewesen, die Kindergeldzahlungen zu verweigern.
N.Esteves--PC