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Ferienflieger Condor kann auch weiterhin Lufthansa-Zubringerflüge nutzen
Passagiere des Ferienfliegers Condor aus ganz Europa können weiterhin Zubringerflüge der Lufthansa und ihrer Töchter nutzen. Das Bundeskartellamt untersagte Lufthansa bis auf weiteres, ein entsprechendes langjähriges Kooperationsabkommen mit Condor zu kündigen, wie die Behörde in Bonn am Donnerstag mitteilte. Lufthansa sei die einzige Fluggesellschaft, die für die zentralen deutschen Drehkreuze in Frankfurt, München und Düsseldorf ein umfassendes Zubringernetz mit Flügen aus Europa anbieten könne.
Die Passagiere von Condor, die einen Zubringerflug buchen, wohnen laut früheren Angaben des Kartellamts im Schnitt mindestens 300 Kilometer vom Flughafen für die Langstrecke entfernt. Für sie seien die Bahn oder der Fernbus "keine Alternative".
Condor kann laut Kartellamt also nur mit der entsprechenden Vereinbarung mit Lufthansa den eigenen Passagieren eine garantierte Beförderung vom Abflug- zum Zielflughafen mit durchgehend aufgegebenem Gepäck, der Aushändigung des Boardingpasses und vollständigem Reiseschutz im Falle von Verspätungen oder Flugausfällen anbieten.
Der Aufbau eines eigenen Zubringernetzes – sollte es für eine vergleichsweise kleine Fluggesellschaft wirtschaftlich betrieben werden können – ist laut Angaben der Behörde vom Donnerstag derzeit nicht absehbar, allein wegen der weitgehend an Lufthansa vergebenen Start- und Landerechte an den deutschen Drehkreuzen. Lufthansa habe aufgrund der marktbeherrschenden Stellung "besondere Pflichten" gegenüber anderen Marktteilnehmern.
Das Kartellamt verwies in seiner Begründung am Donnerstag auch auf den direkten Wettbewerb, in dem sich die Lufthansa-Tochter Eurowings Discover und Condor befinden: Beide flögen vor allem in der Wintersaison Langstrecken, und diese hätten sich zwischen 2019 und 2022 mehr als verdoppelt. Lufthansa wolle keinen fremden Wettbewerb durch Zugang zu seinem Zubringernetz fördern, erläuterte das Kartellamt. Jedoch: "Für die ressourcenstarke Lufthansa gibt es zahlreiche Mittel für einen wirksamen Leistungswettbewerb mit Condor, die sie auch nutzt."
Die Behörde untersagte zudem verschiedene Beschränkungen in der Kooperationsvereinbarung, da der Anspruch von Condor sonst "teilweise ins Leere gelaufen wäre". Condor erhält etwa Zugang zu mehr Buchungsklassen als bisher.
Lufthansa hatte die Vereinbarung mit Condor bereits zum 1. Juni 2021 gekündigt, musste den Schritt nach Einschreiten des Kartellamts aber zunächst bis zum 10. Mai 2022 aussetzen. Im Februar dieses Jahres mahnte das Kartellamt die Airline ab und verfügte, dass die Vereinbarung auch nach Mai weiter gelten müsse. Lufthansa setzte daraufhin eine Frist bis 31. Oktober, die mit der Entscheidung vom Donnerstag nun hinfällig ist.
Die Entscheidung des Kartellamts ist nicht befristet, enthält aber einen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass sich die Markt- und Wettbewerbsbedingungen ändern. Sie ist aber noch nicht rechtskräftig. Lufthansa kann noch Beschwerde einlegen.
N.Esteves--PC