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Urteil: Kein Schadenersatz für Hotelgast nach Verletzung durch Silvesterfeuerwerk
Nach Verletzungen durch ein Silvesterfeuerwerk auf einem Hotelgelände hat ein Gast laut einem Gerichtsurteil keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Hotelbetreiber. Ein Hotel sei nicht verpflichtet, seinen Gästen zu verbieten, auf dem Gelände eigenes Silvesterfeuerwerk zu zünden, teilte das Landgericht im bayerischen Kempten am Dienstag mit. Auch hatte das Hotel keine Hinweispflicht gegenüber seinen Gästen, dass diese kein Feuerwerk abbrennen dürfen.
Die Klägerin hatte den Jahreswechsel 2019/2020 demnach mit ihren Eltern auf dem Balkon ihres Hotelzimmers im Oberallgäu verbracht. Dabei traf sie ein Feuerwerkskörper im Gesicht, am Hals und im Nacken. Sie trug Verbrennungen zweiten Grades davon und litt an einem um 30 Prozent verminderten Hörvermögen.
Das Landgericht sah demnach keine Pflicht des Hotels, Gästen das Mitbringen oder Zünden von Feuerwerk zu verbieten. An Silvester dürfen Erwachsene Feuerwerk bestimmter Kategorien grundsätzlich zünden. Das Fehlverhalten eines anderen Gasts, der vom Nachbarbalkon aus einen Feuerwerkskörper abschoss, sei für den Hotelbetreiber nicht vorhersehbar gewesen und gehöre zum "allgemeinen Lebensrisiko", erklärte das Gericht.
Dass die Verletzungen durch das hoteleigene Feuerwerk verursacht worden seien, habe die Klägerin wiederum nicht belegen können. Das Landgericht hatte die Klage im März abgewiesen. Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung im August. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
A.Motta--PC