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Urteil: Schulen dürfen Ausübung religiöser Riten verbieten
Schulen dürfen einem Gerichtsurteil zufolge in bestimmten Fällen die demonstrative Ausübung religiöser Riten per Schulordnung verbieten. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin am Donnerstag und wies damit eine Klage der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) ab, wie eine Gerichtssprecherin mitteilte.
Die GFF hatte gegen die Schulordnung eines Berliner Gymnasiums geklagt, in der ein entsprechendes Verbot enthalten war. Aus Sicht der Gesellschaft verstößt die Regelung gegen das Berliner Antidiskriminierungsgesetz, weil dadurch muslimische Schülerinnen und Schüler diskriminiert würden.
Schülerinnen und Schüler, die das islamische Gebet für sich als verpflichtend ansähen, werde jegliche Möglichkeit genommen, ihre Religion auf dem Schulgelände auszuüben, so die GFF. Sie würden sich zum Beten in Büschen, hinter Müllcontainern und in Toilettenräumen verstecken, zudem Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie Auswirkungen auf ihre Benotung befürchten. Es sei ebenfalls diskriminierend, dass die Schule keinen Gebetsraum zur Verfügung stelle.
Das sah das Verwaltungsgericht anders. Zwar seien tatsächlich in erster Linie muslimische Schülerinnen und Schüler betroffen, weil das islamische Pflichtgebet "durch die körperliche Abfolge zwangsläufig nach außen sichtbar" und fünfmal täglich zu bestimmten Zeiten zu verrichten sei. Trotzdem sei das Verbot an dem betroffenen Gymnasium gerechtfertigt und erforderlich, um den Schulfrieden zu wahren.
Dem Schulfrieden komme im konkreten Fall höheres Gewicht zu als dem Eingriff in die Religionsfreiheit, urteilte das Verwaltungsgericht. Der staatliche Bildungsauftrag könne nur verwirklicht werden, wenn ein ordnungsgemäßer Unterrichtsablauf gesichert sei. An dem Gymnasium bestünden bereits seit geraumer Zeit ernsthafte Konflikte mit religiösem Hintergrund. So sollten Schülerinnen und Schülern bestimmte religiöse Verhaltensweisen aufgezwungen werden, auch habe es Konvertierungsversuche gegeben. Schülerinnen seien zudem beschimpft worden, weil sie kein Kopftuch trugen.
Mit der Verrichtung des islamischen Gebets werde das bereits bestehende Risiko einer Störung des Schulfriedens aufgrund religiöser Konflikte weiter erhöht, argumentierte das Gericht. Ein Gebetsraum sei ebenfalls keine Option, weil die Schule dafür weder Räume noch Aufsichtspersonal habe. Außerdem berge ein Gebetsraum die Gefahr, dass die an der Schule bereits bestehenden religiösen Konflikte dahin verlagert würden oder sich noch vertiefen könnten.
Das Urteil fiel am Donnerstag nach eintägiger mündlicher Verhandlung. Dagegen kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden.
P.Queiroz--PC