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Service zu Rundfunkbeitrag gegen Geld: BGH prüft Klagerecht von Verbraucherverband
Die Frage, ob ein Verband von einem Geschäftsführer wegen der mutmaßlichen Täuschung von Verbrauchern Schadenersatz fordern kann, ist vom Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt worden. Er prüfte am Mittwoch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz in einem vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) angestrengten Rechtsstreit. Dieser klagte gegen ein Unternehmen, das im Internet Formulare rund um den Rundfunkbeitrag anbot, etwa zur An- oder Abmeldung. (Az. I ZR 253/25)
Für das Weiterleiten an die Behörden berechnete die Firma knapp 30 Euro. Der vzbv kritisierte, dass für einen eigentlich kostenlosen Service Geld verlangt werde, ohne darauf hinzuweisen. Es sei davon auszugehen, dass mindestens 95.000 Verbraucherinnen und Verbraucher den Dienst zwischen März und August 2024 genutzt hätten. Der Verband forderte Schadenersatz und die Rückzahlung der gezahlten Entgelte.
Die Klage gegen die Firma pausiert, da sie in die Insolvenz ging. Im Juli 2025 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Verbraucherschützer klagten aber auch gegen den Geschäftsführer. Diese Klage erklärte das Oberlandesgericht im November für unzulässig. Denn der Mann gelte nicht als Unternehmer im Sinn des Gesetzes zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten.
Maßgeblich dafür sei, dass der Betreffende eine selbstständige Tätigkeit ausübe. Zwar halte der Mann 98 Prozent der Anteile an der Gesellschaft. Die Geschäftsführung einer GmbH sei aber grundsätzlich keine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit nach dem Gesetz, erklärte das Oberlandesgericht.
Der vzbv zog vor den BGH, um das Urteil aus Koblenz überprüfen zu lassen. Dieser verhandelte am Mittwoch über den Fall. Ein Urteil sollte in Karlsruhe zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden, der Urteilstermin war am Mittwochmittag noch nicht bekannt.
E.Borba--PC