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EuGH stärkt Gewerkschaften im SAP-Aufsichtsrat
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Beteiligung der Gewerkschaften bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats des Softwareriesen SAP gestärkt. Durch die Umwandlung von einer Aktiengesellschaft nach deutschem Recht in eine "Europäische Gesellschaft" (SE) können Unternehmen diese Beteiligung nicht schwächen, wie der EuGH am Dienstag in Luxemburg entschied. (Az: C-677/20)
SAP wurde 2014 von einer deutschen Aktiengesellschaft (AG) in eine SE umgewandelt. Nach EU-Recht müssen bei einer solchen Umwandlung die wesentlichen Elemente der jeweiligen nationalen Mitbestimmung erhalten bleiben.
Bei einer deutschen AG ist ein Teil der Arbeitnehmerbank für die Gewerkschaften reserviert. Diese Vertreter werden in einem getrennten Wahlgang von den Beschäftigten bestimmt. Dies wurde für den bislang weiterhin 18-köpfigen SE-Aufsichtsrat beibehalten.
Für den Fall, dass SAP nach der Umwandlung den Aufsichtsrat auf zwölf Personen verkleinern sollte, hatten SAP und ein Verhandlungsgremium der Arbeitnehmerseite vereinbart, dass die Gewerkschaften zwar weiterhin Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen dürfen, dass diese aber nicht mehr in einem getrennten Wahlgang bestimmt werden.
Als die SAP SE den Aufsichtsrat dann tatsächlich verkleinern wollte, klagten Verdi und die IG Metall gegen das geänderte Wahlverfahren. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte betont, die deutsche Regelung solle externe und betriebsinterne Expertise bei den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sichern. Beim EuGH fragten die Erfurter Richter an, ob dies auch mit den EU-Vorgaben zur SE vereinbar ist.
Dieser verwies nun auf das "Vorher-Nachher-Prinzip", das das EU-Recht bei der Umwandlung in eine SE vorsehe. Dies lasse eine Schwächung der Arbeitnehmer "in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung" nicht zu. Die EU habe hier auf einheitliche Vorgaben bewusst verzichtet, um eine Schwächung der Arbeitnehmerbeteiligung zu verhindern.
Daher sei weiterhin das deutsche Mitbestimmungsgesetz maßgebend, "wie es für diese Gesellschaft vor ihrer Umwandlung in eine SE galt". Demnach müssten die Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat weiterhin in einem getrennten Wahlgang bestimmt werden, sofern das deutsche Recht dies so vorsieht. Das BAG hatte dies in seiner Vorlage bejaht.
SAP hat weltweit gut 107.000 Beschäftigte in über 140 Ländern, davon rund 24.500 in Deutschland. Der EuGH betonte, dass daher das Vorschlagsrecht für die Gewerkschaftsvertreter im Aufsichtsrat nicht allein bei den deutschen Gewerkschaften liegen dürfe, sondern auf die in den ausländischen Tochtergesellschaften vertretenen Gewerkschaften ausgeweitet werden muss.
Abschließend muss nun wieder das BAG über den Streit entscheiden.
C.Amaral--PC