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Nicht nachgewiesene Sehstörung rechtfertigt keinen höheren Grad der Behinderung
Eine jahrelang erlebte Sehstörung rechtfertigt keinen höheren Grad der Behinderung, wenn sie medizinisch nicht nachgewiesen ist. Die Verordnung sehe zwingend den Nachweis eines organischen Befunds vor, entschied das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag. Es ging um eine junge Physiotherapeutin aus Nordrhein-Westfalen. (Az. B 9 SB 4/21 R)
Die Frau erhielt schon in ihrer Schulzeit wegen Sehstörungen eine sonderpädagogische Förderung, später wurden ihr Blindenstöcke und ein Mobilitätstraining verordnet. Sie klagte zunächst erfolgreich auf die Feststellung eines höheren Grads der Behinderung, der sich von 40 auf 70 erhöhen sollte.
Das Landessozialgericht in Essen erklärte, das Krankheitsbild ziehe sich konsistent und widerspruchsfrei durch ihre Biografie, obwohl bislang erhobene Befunde keine solch starken Einschränkungen ergeben hätten. Die Störungen seien entweder organisch oder würden von der Frau so erlebt. Gegen das Urteil legte die Städteregion Aachen Revision beim Bundessozialgericht ein.
Dieses hob das Urteil aus Essen nun auf und verwies es zur erneuten Verhandlung zurück. Das Landessozialgericht müsse prüfen, ob sich die Sehstörungen der Klägerin psychisch-neurologisch erklären ließen oder ob sich doch noch ein organischer Befund nachweisen lässt.
L.Torres--PC