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Vorher-Nachher-Bilder: BGH verhandelt über Werbung für Schönheitsbehandlung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am Donnerstag mit dem Thema Schönheitsbehandlungen auseinandergesetzt. Es ging in Karlsruhe um die Frage, wie dafür geworben werden darf. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte gegen ein Unternehmen, das Vorher-Nachher-Darstellungen auf Instagram und seiner eigenen Website veröffentlichte. (Az. I ZR 170/24)
Dabei ging es um minimalinvasive Behandlungen wie das Spritzen von Hyaluron oder Hyaluronidase im Gesicht. So sollen beispielsweise Falten gemildert werden. Die Verbraucherzentrale sieht in der Werbung einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Vor dem Oberlandesgericht Hamm hatte die Klage Erfolg.
Das Unternehmen legte Revision beim BGH ein, der das Urteil überprüft und nun verhandelte. Knackpunkt ist der Begriff "operative plastisch-chirurgische Eingriffe" aus dem Gesetz. Solche Eingriffe, wenn sie der Veränderung des Körpers dienen und nicht medizinisch notwendig sind, dürfen nicht mit Vorher-Nachher-Bildern beworben werden.
Doch ist eine Behandlung von Falten oder das Aufspritzen von Lippen mit Hyaluron ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff? Der BGH tendierte in einer ersten Einschätzung dazu, das Urteil des Oberlandesgerichts zu bestätigen. Dann bliebe die Werbung verboten. Entschieden ist das aber noch nicht.
Der Anwalt des Unternehmens argumentierte, dass solche Behandlungen weder von Chirurgen vorgenommen würden noch mit chirurgischen Instrumenten. Auch das Risiko sei geringer als das einer Operation.
Sinn und Zweck des Gesetzes sei der Schutz von Verbrauchern vor Gesundheitsschäden und Risiken durch medizinisch nicht notwendige Eingriffe, konterte der Anwalt der Verbraucherzentrale. Eine Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern sei besonders suggestiv.
Ein Urteil fiel am Donnerstag noch nicht. Meist wird es am BGH einige Wochen nach der mündlichen Verhandlung verkündet.
F.Moura--PC