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BGH urteilt über Werbung für Schönheitsbehandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheidet am Donnerstag (09.00 Uhr), ob Schönheitsbehandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern beworben werden dürfen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte gegen ein Unternehmen, das solche Darstellungen auf Instagram und seiner eigenen Website veröffentlichte. Dabei ging es um minimalinvasive Behandlungen wie das Spritzen von Hyaluron oder Hyaluronidase im Gesicht, womit beispielsweise Falten gemildert werden sollen. (Az. I ZR 170/24)
Knackpunkt ist der Begriff "operative plastisch-chirurgische Eingriffe" aus dem Heilmittelwerbegesetz. Solche Eingriffe, wenn sie der Veränderung des Körpers dienen und nicht medizinisch notwendig sind, dürfen nicht mit Vorher-Nachher-Bildern beworben werden. Dem BGH stellt sich die Frage, ob es sich bei der Behandlung von Falten oder dem Aufspritzen von Lippen mit Hyaluron um einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff handelt.
R.J.Fidalgo--PC