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Die Ticketplattform Eventim darf kostenpflichtige Ticketversicherungen beim Kartenkauf für Veranstaltungen nicht wiederholt und über ein Pop-Up-Fenster anbieten. Dadurch könne eine "unzulässige Beeinflussung" der Verbraucherinnen und Verbraucher vorliegen, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg hervorgeht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) hatte die Klage eingereicht. (Az. 3 UKl 11/24 e)
Eventim bot den Angaben zufolge beim Ticketverkauf zusätzlich eine Versicherung an, die über eine farblich abgehobene Klickfläche gekennzeichnet war. Entschieden sich Verbraucherinnen und Verbraucher dagegen, ploppte ein weiteres Fenster auf mit einem erneuten Hinweis auf die Versicherung, "um Ärger und Frust über ein verpasstes Event" zu verhindern. Erst nach einem weiteren Klick auf die Schaltfläche "Ich trage das volle Risiko" wurden Nutzende zur Kasse weitergeleitet.
Dieser zweite Schritt ist nach Ansicht des Gerichts unzulässig. Anbieter dürfen ihre Webseiten demnach nicht so konzipieren, dass Käuferinnen und Käufer getäuscht, manipuliert oder anderweitig in ihrer Entscheidung beeinträchtigt werden. Laut Urteil könnten Verbraucher durch das zweite Fenster zu einer Entscheidung veranlasst werden, die sie "andernfalls nicht getroffen" hätten.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband wollte Eventim indes auch das erste Angebot zur Ticketversicherung untersagen. Dem jedoch widersprach das Gericht. Es liege zwar durch die farbliche Hervorhebung ein "Framing" vor, dies bedeute jedoch nicht automatisch, dass die Platform unzulässig vorgehe. Es werde deutlich, dass es sich bei der Versicherung lediglich um eine mögliche, freiwillige und zusätzliche Option handele.
Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig.
L.Torres--PC