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EU darf nicht die Sprachen Englisch, Französisch und Deutsch bevorzugen
Bei der Auswahl ihrer Beamten darf die EU nicht automatisch Bewerber mit Englisch-, Französisch- oder Deutschkenntnissen bevorzugen. Solche Anforderungen müssen für die jeweilige Tätigkeit begründet sein, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschied. (Az. C-623/20 P und C-635/20 P)
Konkret geht es um Stellen im Qualitätsmanagement sowie Beamte für die Ausgabenverwaltung, Korruptionsbekämpfung, Handel und Zoll. Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) hatte für die Einstellung Sprachkenntnisse in einer beliebigen der 24 Amtssprachen der EU auf dem Niveau C1 verlangt; dieses beschreibt eine "kompetente Sprachanwendung in breiten Themenbereichen". Die Anforderung wird meist durch die Muttersprache erfüllt.
Als zweite Sprache mussten die Bewerber Kenntnisse in Englisch, Französisch oder Deutsch auf dem Niveau B1 nachweisen. Dieses wird als "selbstständige Sprachanwendung in vertrauten Themenbereichen" beschrieben.
Italien und Spanien fühlten sich und ihre Sprachen übergangen und klagten. Wie schon 2020 das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) gab nun auch der EuGH den Klagen statt. Die unterschiedliche Behandlung aufgrund der Sprache sei nicht gerechtfertigt.
Zwar habe das EPSO angegeben, die Beamten sollten sofort einsetzbar sein. Die EU-Kommission und ihre Behörde hätten aber nicht nachgewiesen, dass dafür durchgehend Sprachkenntnisse in Englisch, Französisch oder Deutsch erforderlich sind.
Maßgeblich für die Sprachanforderungen müsse sein, welche Sprachen bei der täglichen Arbeit als "Verfahrenssprachen" verwendet werden, befand der EuGH. Nach den vorgelegten Unterlagen könnten im Bereich des Qualitätsmanagements Englischkenntnisse von Vorteil sein. Vorteile für Französisch oder Deutsch seien hingegen für keines der beiden Tätigkeitsfelder belegt.
G.M.Castelo--PC