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Bayern zieht in Streit um Erbschaftsteuer vor Bundesverfassungsgericht
Im Streit um die Ausgestaltung der Erbschaftsteuer zieht Bayern wie angekündigt vor das Bundesverfassungsgericht. Die Landesregierung beschloss nach Angaben vom Dienstag in einer Kabinettsitzung, einen entsprechenden Normenkontrollantrag in Karlsruhe einzureichen. Bayern wünsche eine "verfassungsrechtliche Überprüfung", die den Weg für "eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge, Senkung der Steuersätze und eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer" öffne.
Die Klage war bereits zuvor von der bayerischen Regierung angekündigt worden. Sie pocht unter anderem darauf, dass die Länder über die Ausgestaltung der Erbschaftsteuer entscheiden, weil sie ihnen auch in voller Höhe zufließt. Bisher ist diese aber ein Bundesgesetz, die Kompetenz liegt auf Bundesebene.
Konkret dreht sich der politische Streit außerdem um die Höhe der aktuellen steuerbefreiten Freibeträge auf Immobilien, die im Erbfall gelten. Bayern fordert eine Erhöhung. Während Inflation sowie Boden- und Hauspreise in den vergangen Jahren "massiv gestiegen" seien, habe der Bundesgesetzgeber die Freibeträge seit 2008 nicht erhöht, kritisierte die Regierung in München.
Durch die Vorgaben des Jahressteuergesetzes 2022 habe sich die Lage zusätzlich verschärft. Insgesamt sei steuerfreies Erben von Einfamilienhäusern "in vielen Teilen Bayerns schon seit längerer Zeit nicht mehr möglich", erklärte das bayerische Kabinett am Dienstag. "Viele Erben sind zum Verkauf gezwungen."
Das Jahressteuergesetz 2022 soll eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umsetzen, wonach der Immobilienwert künftig für steuerliche Zwecke möglichst nahe am Verkaufswert veranschlagt werden muss. Dieser stieg zuletzt stark.
Die Forderung nach Verlagerung der Regelungskompetenz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die Bundesländer begründete die bayerische Regierung mit großen regionalen Unterschieden bei den Grundstücks- und Immobilienpreisen. So sei gerade Bayern "als attraktiver Standort" von besonders hohen Preisen betroffen.
Die derartige bundeseinheitliche Ausgestaltung der Freibeträge und Steuersätze trage diesem Unterschieden aber keine Rechnung und führe dort zu einer permanenten Steuererhöhung, die auch Unternehmensnachfolgen erschwere.
F.Carias--PC