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Entlohnung von Häftlingen in Bayern und Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig
Häftlinge aus Bayern und Nordrhein-Westfalen haben sich vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen die Regelungen zur Entlohnung von Arbeit hinter Gittern gewandt. Die Vorschriften der beiden Länder seien mit dem Resozialisierungsgebot nicht vereinbar und somit verfassungswidrig, entschied das Gericht am Dienstag in Karlsruhe. Der Gesetzgeber müsse bis Mitte 2025 nachbessern. (Az. 2 BvR 166/16 u.a.)
Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber dazu, die Resozialisierung der Gefangenen zu fördern. Arbeiten im Strafvollzug soll dabei helfen, auch später nach der Haftentlassung einen Job zu finden. Häftlinge bekommen in den beiden Ländern eine Eckvergütung in Höhe von neun Prozent des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung, was einem Stundenlohn von meist deutlich unter drei Euro entspricht.
Das Verfassungsgericht gab am Dienstag aber keine Höhe des Lohns vor. Wie Vizepräsidentin Doris König ausführte, überprüfte das Gericht lediglich die Resozialisierungskonzepte der beiden Länder. Diese erklärte es für nicht in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
F.Moura--PC