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Bundesverfassungsgericht verhandelt über Ausnahmen von der Schuldenbremse
Die Schuldenbremse soll die Staatsverschuldung begrenzen - doch wann sind Ausnahmen möglich, und wie müssen diese aussehen? Mit diesen Fragen befasste sich am Mittwoch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Es verhandelte über einen Antrag der Unionsfraktion im Bundestag, der sich gegen das Umwidmen von 60 Milliarden Euro an Kreditermächtigungen wendet. (Az. 2 BvF 1/22)
Die Mittel waren 2021 ursprünglich zur Bewältigung der Pandemiefolgen vorgesehen. Die Schuldenbremse wurde dafür vorübergehend außer Kraft gesetzt. Im Grundgesetz ist definiert, wann das erlaubt ist - bei "Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staats entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen".
Die Coronapandemie war eine solche Notsituation, darüber ist sich die Politik weitgehend einig. Darüber aber, ob die Kredite aber nach wie vor der Bekämpfung einer außergewöhnlichen Notlage dienen, sind Bundesregierung und die Unionsfraktion unterschiedlicher Meinung.
Die 60 Milliarden Euro wurden nämlich doch nicht gebraucht. Die Möglichkeit, Kredite in solcher Höhe aufzunehmen, wurde daraufhin Anfang 2022 im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 rückwirkend umgewidmet.
Sie ging an den Energie- und Klimafonds, der inzwischen Klima- und Transformationsfonds heißt. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Sondervermögen. Mit dem Geld sollen Modernisierungspläne ohne zusätzliche Neuverschuldung finanziert werden. Es geht beispielsweise um den Umbau der Energieversorgung und die Sanierung von Gebäuden.
CDU und CSU halten die Umwidmung für verfassungswidrig. Die Unionsfraktion wandte sich an das Verfassungsgericht, um diesen Teil des Gesetzes für nichtig erklären zu lassen.
Die Bundesregierung wiederum argumentiert, dass auch die im Klimafonds vorgesehenen Maßnahmen der Bewältigung der Pandemiefolgen dienten. Die Volkswirtschaft habe geschwächelt, sagte Finanzstaatssekretär Werner Gatzer in Karlsruhe. Es sei wichtig, private Investitionen wieder anzustoßen.
Die Union hält das für ein "Scheinargument", wie der Bundestagsabgeordnete Mathias Middelberg (CDU) vor Gericht sagte. Mittel könnten nicht nach dem Haushaltsjahr umgewidmet werden. Sonst komme es zu einer "Vorratswirtschaft", welche durch die Schuldenbremse gerade verhindert werden sollte.
Das Gericht soll darüber entscheiden, wie eng der inhaltliche und der zeitliche Zusammenhang zwischen einer Notlage und dem Überschreiten der Schuldengrenze sein muss. Dabei stellt sich beispielsweise die Frage, ob der Bundestag Ende 2021 erneut über das Bestehen einer Notsituation hätte entscheiden müssen. Außerdem ist unklar, wie genau der Gesetzgeber die Kreditaufnahme darlegen musste und ob eine nachträgliche Umwidmung hier überhaupt möglich war.
Die Unionsfraktion hatte auch einen Eilantrag gestellt, um zu verhindern, dass bereits Geld aus dem Fonds ausgegeben wird. Dieser scheiterte aber im Dezember. Das Gericht erklärte damals, dass ein Verstoß gegen das Grundgesetz zwar nicht von vornherein ausgeschlossen erscheine. Eine einstweilige Anordnung hätte aber große Nachteile, wenn das Gesetz sich später als verfassungsgemäß erweise. Denn dann stünden die 60 Milliarden Euro vorläufig nicht zu Verfügung.
Nun wird die rechtliche Situation genauer geprüft. Die Verhandlung sollte bis zum Abend dauern. Ein Urteil sollte aber am Mittwoch noch nicht fallen. Es wird erfahrungsgemäß in einigen Monaten erwartet.
L.Mesquita--PC