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Tierschutzpartei scheitert vor mehreren Gerichten wegen Ergebnisdarstellung
Die Tierschutzpartei ist vor mehreren Gerichten in Deutschland mit der Forderung nach einer Darstellung ihrer Wahlergebnisse bei den kommenden Landtagswahlen in Hessen und Bayern gescheitert. Das ZDF müsse in seiner Fernsehberichterstattung die Ergebnisse von Kleinstparteien, die voraussichtlich unter drei Prozent bleiben, nicht darstellen, teilte etwa das Verwaltungsgericht Mainz am Donnerstag mit. (Az.: 4 L 532/23.MZ)
Alle Sender, gegen welche die Tierschutzpartei vor Gericht zog, stellen in ihrer linearen Nachwahlberichterstattung nur die Parteien individuell dar, die voraussichtlich mindestens drei Prozent der Stimmen erreichen. Die Tierschutzpartei verlangte jedoch vor Gericht, dass die Schwelle auf ein Prozent gesenkt werden solle. Sie berief sich auf Chancengleichheit im politischen Meinungsbildungsprozess.
Die Richter in Mainz gaben jedoch dem ZDF Recht. Die Berichterstattung werde von einem "plausiblen redaktionellen Gesamtkonzept" getragen, das dem Chancengleichheitsgrundsatz der Tierschutzpartei Rechnung trage. Grund für die Schwelle von drei Prozent sei, dass die Ermittlung eines Prognosewerts im Ein-Prozent-Bereich mit den gängigen Methoden nicht zuverlässig sei. Dies sei erst ab einem zu erwartenden Ergebnis von drei Prozent möglich. Das amtliche Endergebnis der Parteien werde im ZDF-Nachrichtenportal veröffentlicht - dies sei angemessen.
Auch vor dem Verwaltungsgericht Hamburg scheiterte die Tierschutzpartei mit einem ähnlichen Anliegen gegen den Norddeutschen Rundfunk, der für die Berichterstattung der ARD zuständig ist. Nach Angaben eines Gerichtssprechers blieb die Partei in erster Instanz am Mittwoch erfolglos, eine Beschwerde dagegen sei noch vor dem Oberverwaltungsgericht anhängig.
Das Verwaltungsgericht München wies den Eilantrag der Partei bereits am Freitag der vergangenen Woche ab. In diesem Fall ging es gegen den Bayerischen Rundfunk. Nach Angaben eines Sprechers des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war eine Beschwerde gegen diese Entscheidung in zweiter Instanz noch anhängig.
Am Mittwoch hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu einer Klage gegen den Hessischen Rundfunk der Tierschutzpartei teilweise Recht gegeben. Es verpflichtete die öffentlich-rechtliche Anstalt dazu, das voraussichtliche Wahlergebnis der Tierschutzpartei im Fernsehprogramm am Sonntag und Montag auszuweisen, wenn sie laut vorläufigem amtlichen Endergebnis mindestens ein Prozent der Stimmen erhält.
Der Sender muss jedoch nicht vorherige Prognosen und Hochrechnungen der Kleinstpartei darstellen, weil dieses im Vergleich zu den prozentual größeren Ergebnissen anderer Parteien medthodisch bedingt fehleranfälliger sei.
Einen Erfolg hatte die Tierschutzpartei zuvor auch gegen den Rundfunk Berlin-Brandenburg erzielt. Im Mai urteile das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass der Sender das Wahlergebnis der Partei bei der brandenburgischen Landtagswahl 2019 im Fernsehen einzeln hätte aufführen müssen. Das Ergebnis der Tierschutzpartei von 2,6 Prozent der Zweitstimmen war zusammen mit dem Wahlergebnis von drei weiteren Parteien unter "Andere" zusammengefasst worden.
G.Teles--PC