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Noosha Aubel, CDU και SPD: Η υπόθεση ενός παιδιού με σοβαρή αναπηρία στο Πότσδαμ αποτελεί πολιτική παραδοχή αποτυχίας
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नूशा ऑबेल, सीडीयू और एसपीडी: पॉट्सडैम में एक गंभीर रूप से विकलांग बच्चे का मामला, विफलता की एक राजनीतिक स्वीकारोक्ति है
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ヌーシャ・オーベル、CDUおよびSPD:ポツダムで起きた重度障害児の事例は、政治的な破綻を露呈している
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누샤 아우벨, 기민당(CDU) 및 사민당(SPD): 포츠담의 중증 장애 아동 사건은 정치적 파산을 선언한 것과 다름없다
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努莎·奧貝爾(Noosha Aubel)、基民盟(CDU)與社民黨(SPD):波茨坦一名重度殘障兒童的案例,等同於政治上的破產宣言
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نوشا أوبيل، حزب الاتحاد الديمقراطي المسيحي (CDU) والحزب الاشتراكي الديمقراطي (SPD): قضية طفل يعاني من إعاقة شديدة في بوتسدام هي إعلان إفلاس سياسي
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Noosha Aubel, CDU ve SPD: Potsdam’daki ağır engelli bir çocuğun durumu, siyasi bir iflas ilanıdır
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Landgericht Rottweil weist Klage wegen behaupteten Corona-Impfschadens ab
Das Landgericht im baden-württembergischen Rottweil hat eine Klage gegen einen deutschen Impfstoffhersteller wegen eines behaupteten Corona-Impfschadens abgewiesen. Das Gericht sah nach Angaben vom Mittwoch in seiner Entscheidung keine Grundlage für einen Anspruch auf Schmerzensgeld. (Aktenzeichen 2 O 325/22)
Der 58-jährige Kläger verlangte unter anderem aufgrund einer massiven Verschlechterung der Sehkraft auf dem rechten Auge Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro. Zudem wollte er in dem Zivilverfahren feststellen lassen, dass ihm sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden aufgrund der Gesundheitsbeeinträchtigung zu ersetzen seien.
Die Kammer hatte demnach nicht zu entscheiden, ob der erlittene Augeninfarkt durch den Corona-Impfstoff verursacht wurde. Eine Haftung des Impfstoffherstellers bei Nebenwirkungen besteht laut Gesetz, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach wissenschaftlichen Erkenntnissen vertretbares Maß hinausgehen oder der Schaden infolge einer nicht dem wissenschaftlichen Stand entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist. Zu beiden Voraussetzungen habe der Kläger keine ausreichende Begründung vorgelegt, entschied das Gericht.
Von der Kammer verlangte Angaben zu vermeintlichen Fehlern im Zulassungsverfahren oder zu zwischenzeitlich neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, die zu einer geänderten Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses führen würden, konnte der Kläger demnach nicht vorlegen. Er stützte sich stattdessen auf nicht belegbare Verdachtsmeldungen von Impfschäden, aus dem Internet übernommene Einzelmeinungen, von ihm beauftragte nicht wissenschaftliche Stellungnahmen von Ärzten und auf sachlich unzutreffende Kritik an den Sicherheitsberichten des für Impfstoffe zuständigen Paul-Ehrlich-Instituts.
Zu dem vom Kläger erhobenen Vorwurf einer besonderen Gefährlichkeit des Impfstoffs erklärte die Kammer, dass der Hinweis in der Gebrauchsinformation des Impfstoffherstellers, wonach das Auftreten von bei Zulassung unbekannten Nebenwirkungen nicht sicher ausgeschlossen werden könne, ausreichend sei. Für die Haftung bei einer fahrlässigen Gesundheitsbeeinträchtigung fehlt es dem Gericht zufolge an einer pflichtwidrigen Handlung sowie am Verschulden. Der Kläger kann gegen das Urteil innerhalb eines Monats Berufung am Oberlandesgericht Stuttgart einlegen.
A.Seabra--PC