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Schutz des Verfassungsgerichts: Noch keine Einigung mit Union
Die Unionsfraktion im Bundestag hat einen Pressebericht zurückgewiesen, wonach sie sich mit der Ampel-Regierung bereits auf eine Grundgesetzänderung zum Schutz des Bundesverfassungsgerichts geeinigt habe. Die Gespräche dazu liefen, es gebe aber noch keine Einigung, sagte eine Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion der Nachrichtenagentur AFP am Donnerstag. Auch aus der SPD-Fraktion wurde klargestellt, dass es noch keine Einigung gebe.
Die "Rheinische Post" hatte zuvor von einer Einigung berichtet. Demnach liegt ein zwölfseitiger Entwurf des Bundesjustizministeriums für die Grundgesetzänderung vor. Die Neuregelung solle "dazu beitragen, Bestrebungen vorzubeugen, welche die Unabhängigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit in Frage stellen wollen", zitiert die Zeitung aus dem Dokument. Demnach ist geplant, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsgesetz in die Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes aufzunehmen.
Aus Fraktionskreisen hieß es, der Entwurf sei zwar zusammen mit der Einladung zu weiteren Gesprächen nach Ostern verschickt worden. Er sei aber nur eine Diskussionsgrundlage, auf der nun weiter verhandelt werde.
Grundgesetzlich festgeschrieben werden sollen laut "Rheinischer Post" die Unabhängigkeit des Gerichts, die Zahl von zwei Senaten, die Wahl von jeweils acht Richtern durch Bundestag und Bundesrat sowie deren Amtszeit von zwölf Jahren und die Altersgrenze von 68 Jahren.
Neu aufgenommen werden soll demnach der Passus: "Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden." Wie die Zeitung weiter aus dem Entwurf zitiert, sind diese Regelungen "damit künftig einer Änderung mit einfacher Mehrheit entzogen".
Seit Januar wird darüber diskutiert, wie die Justiz, insbesondere das Bundesverfassungsgericht, vor möglicher Einflussnahme durch die AfD geschützt werden kann. Bisher kann das Gesetz über das Gericht, welches Zuständigkeiten und Verfahrensweisen des Gerichts regelt, mit einfacher Bundestagsmehrheit geändert werden. Für eine Grundgesetzänderung ist eine Zweidrittel-Mehrheit erforderlich.
T.Vitorino--PC