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Bundesverwaltungsgericht: Chancen-Aufenthaltsrecht auch für Minderjährige möglich
Auch Minderjährigen kann das sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht für 18 Monate gewährt werden. Sind sie noch nicht 16, müssen sie dafür kein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgeben, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschied. Es ging um eine 2007 in der Ukraine geborene Klägerin, die seit 2008 mit ihren Eltern in Deutschland lebt. (Az. 1 C 13.23)
Mehrere Asylverfahren der Familie, in denen die Eltern der Klägerin hinsichtlich ihrer Identität und Staatsangehörigkeit täuschten, blieben ohne Erfolg. Die Tochter klagte schließlich, um eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.
Das Oberverwaltungsgericht im sachsen-anhaltischen Magdeburg verpflichtete die Stadt dazu, ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht zu erteilen. Diese Regelung trat am 31. Dezember 2022 in Kraft und läuft Ende 2025 aus. Sie erleichtert langjährig Geduldeten, ein Bleiberecht in Deutschland zu bekommen.
Jene, die zum Stichtag 31. Oktober 2022 mindestens fünf Jahre geduldet oder mit Erlaubnis in Deutschland gelebt haben, können für 18 Monate ein Chancen-Aufenthaltsrecht beantragen. Innerhalb dieser Zeit müssen sie dann unter anderem Deutschkenntnisse und einen gesicherten Lebensunterhalt nachweisen.
Voraussetzung für die Gewährung des Chancen-Aufenthaltsrechts ist außerdem, dass der jeweilige Ausländer nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde und sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt.
Da die Klägerin im konkreten Fall aber zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im März 2023 erst 15 Jahre alt war, brauchte sie dieses Bekenntnis nicht abzugeben. Sie strebt dem Gericht zufolge im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige an. Dafür sei ein schriftliches Bekenntnis keine Voraussetzung.
A.Motta--PC