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Urteil: Herdenhunde müssen wegen Lärmbelästigung zeitweise in Gebäude
Der Einsatz von Herdenhunden auf Weiden in einem Wolfsgebiet kann einem Urteil zufolge zeitlich beschränkt werden, um Lärmbelästigung der Nachbarn durch Hundegebell zu vermeiden. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster wies nach Angaben vom Donnerstag die Beschwerde einer Landwirtin aus dem Rhein-Sieg-Kreis gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln ab.
Laut dem Gericht hält die nebenberufliche Landwirtin auf Weidenflächen mehr als 45 Nutztiere, unter anderem Galloway-Rinder, Ponys und Schafe. Die Fläche grenzt an ein Dorf mit Wohnhäusern. Die Frau hält zudem sieben Herdenschutzhunde, die zum Missfallen der Nachbarschaft häufig bellen.
Nach Beschwerde der Nachbarn ordnete die Gemeinde Windeck an, dass die Hunde zu bestimmten Zeiten - vor allem nachts sowie zu sonn- und feiertäglichen Ruhezeiten - in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen sind. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag der Landwirtin ab.
Auch vor dem Oberverwaltungsgericht blieb der Eilantrag erfolglos. Das Gebell der Hunde belästige die Nachbarn "mehr als nur geringfügig" und verstoße gegen das nordrhein-westfälische Immissionsschutzgesetz, befand das Gericht. Auch in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet und einer dörflichen Umgebung genießen Herdenschutzhunde "keinen absoluten Vorrang vor dem berechtigten Interesse der Nachbarn". Der Beschluss ist unanfechtbar.
H.Portela--PC