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Staat haftet nicht für Einnahmeausfälle von Friseursalons im ersten Lockdown 2020
Eine Friseurin aus Baden-Württemberg ist vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit dem Versuch gescheitert, vom Land 8000 Euro Entschädigung für die angeordnete Betriebsschließung im Frühling 2020 zu erstreiten. Diese Verordnung im ersten Lockdown sei verhältnismäßig gewesen, entschied der BGH am Donnerstag. Der Staat sei nicht dazu verpflichtet, einen Ausgleich zu zahlen. (Az. III ZR 41/22)
Der Salon der Klägerin war vom 23. März bis zum 4. Mai 2020 geschlossen. Sie bekam 9000 Euro Soforthilfe vom Land, musste diese allerdings zurückzahlen. Für ihre finanziellen Einbußen forderte sie Entschädigung.
Vor dem Landgericht Heilbronn und dem Oberlandesgericht Stuttgart war ihre Klage bereits gescheitert, nun wies der BGH ihre Revision zurück. Bereits im März 2022 hatte er in einer Grundsatzentscheidung deutlich gemacht, dass Gewerbetreibenden wegen des Lockdowns keine Entschädigungsansprüche gegenüber dem Staat zustehen.
G.Machado--PC