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Gutgläubigkeit von gewerblichen Steuerzahlern wird Fall für Europäischen Gerichtshof
Der gute Glaube von gewerblichen deutschen Steuerzahlern wird zum Fall für den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Bundesfinanzhof (BFH) in München fragte den EuGH nach Angaben vom Donnerstag, wie diese Gutgläubigkeit bei der Umsatzsteuer geschützt werden muss. Er muss über die Klage eines Uhrenhändlers entscheiden. (AZ. XI R 23/24)
Dieser wandte in seinem Umsatzsteuererklärungen teilweise die Differenzbesteuerung an. Dabei unterliegt nicht der gesamte Verkaufspreis der Uhr, sondern nur die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis der Umsatzsteuer. Möglich ist das, wenn der Händler die Uhr schon von einem Wiederverkäufer erstanden hat. Das ist jemand, der etwas weiterverkauft, was er selbst vorher gekauft hat - also kein Hersteller.
Einige der Vorlieferanten gaben in ihren Rechnungen an den Uhrenhändler an, Wiederverkäufer zu sein. Das Finanzamt stellte aber bei einer Prüfung fest, dass das teilweise nicht stimmte. Der Uhrenhändler berief sich darauf, dass er gutgläubig gewesen sei. Er habe auf die Angaben der Vorlieferanten vertrauen dürfen.
Das Finanzamt setzte dennoch eine höhere Umsatzsteuer fest. Eine Klage vor dem sächsischen Finanzgericht in Leipzig hatte keinen Erfolg. Der Händler dürfe sich bei der Klage gegen dem Umsatzsteuerbescheid nicht auf den guten Glauben berufen, erklärte dieses. Dazu sei ein extra Verfahren notwendig, etwa ein Antrag auf Erlass der Umsatzsteuer.
Der Händler wandte sich an den BFH. Dieser zweifelt daran, ob der Verweis auf ein weiteres Verfahren mit dem EU-Recht vereinbar ist. Er hält es den Angaben zufolge für möglich, dass dem Steuerpflichtigen kein weiteres Verfahren zugemutet werden darf. Das verlängere das Gesamtverfahren erheblich, außerdem verdopple sich das Kostenrisiko.
Die Antwort des EuGH könnte für das gesamte Umsatzsteuerrecht von Bedeutung sein, erklärte der BFH. Wann der EuGH entscheidet, war noch nicht bekannt.
N.Esteves--PC