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Nach Pleite von Bauträger: BGH urteilt im Februar über Weiterbau von Dachgeschoss
Im Streit zwischen Eigentümern von noch unfertigen Dachgeschosswohnungen und der Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage in Nordrhein-Westfalen will der Bundesgerichtshof (BGH) Ende Februar ein Urteil verkünden. Das teilte er nach der Verhandlung am Freitag in Karlsruhe mit. Der Bauträger war während des Baus pleite gegangen - nun geht es um die Frage, welcher Teil der Dachwohnungen noch von der Gemeinschaft errichtet werden muss. (Az. V ZR 219/24)
Schon im Jahr 2019 war die Gemeinschaft dazu verurteilt worden, das Gemeinschaftseigentum der Wohnungen bauen zu lassen. Das Urteil ist rechtskräftig - unklar ist allerdings, was genau dazugehört. Die Kläger wollen auch Zwischenwände, Heizkörper, Leitungen, Elektroinstallationen und Dachflächenfenster von der Eigentümergemeinschaft bauen lassen. Das lehnte diese aber ab.
Daraufhin zogen die Eigentümer aus dem Dachgeschoss erneut vor Gericht. Vor dem Landgericht Düsseldorf hatten sie keinen Erfolg. Die Gemeinschaft müsse nur die Wände, welche die Wohnungen abgrenzen, und tragende Innenwände errichten, entschied dieses. Nicht tragende Zwischenwände, Elektroleitungen und Heizkörper seien Sondereigentum, was die einzelnen Eigentümer selbst einbauen lassen müssten. Einen Anspruch auf Dachflächenfenster hätten sie ohnehin nicht.
Die Eigentümer der Dachgeschosswohnungen wandten sich an den BGH. Über ihre Revision wollen die Karlsruher Richterinnen und Richter am 27. Februar entscheiden.
V.Dantas--PC