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Urteil: Mobiler sozialer Dienst aus Hessen braucht für Fahrten keine Genehmigung
Ein mobiler sozialer Hilfsdienst aus Hessen, über den gelegentlich Menschen zum Einkaufen oder zu Arztpraxen gefahren werden, darf seinen Betrieb weiter führen. Der Gewerbetreibende braucht dafür, anders als Taxifahrer, keine Genehmigung, wie das Verwaltungsgericht Gießen am Dienstag mitteilte. Das komplette Verbot der Gewerbeausübung ist demnach unverhältnismäßig. (Az.: 8 L 6549/25.GI)
Den Antrag hatte der Betreiber des Hilfsdiensts aus dem Vogelsbergkreis gestellt. Er bietet die Begleitung hilfsbedürftiger Menschen beim Einkaufen oder bei Arztbesuchen an. Dazu fährt er diese Menschen gelegentlich mit seinem Auto. Im vergangenen November wurde ihm die Ausübung seines Gewerbes durch die Stadt verboten, weil er wie zum Beispiel ein Taxifahrer eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz brauche.
Dagegen ging der Gewerbetreibende gerichtlich vor und bekam Recht. Für seine Fahrtdienste bekommt er kein Extrageld, entschieden die Richter. Deswegen gilt das Personenbeförderungsgesetz für ihn nicht. Anstatt dem Antragsteller das Gewerbe komplett zu verbieten, hätte die Stadt zudem prüfen müssen, ob nicht zumindest bestimmte Teile der Tätigkeit - wie das Begleiten bei Einkäufen oder Arztbesuchen - weiter gestattet werden können.
C.Cassis--PC