-
RMT kündigt U-Bahn-Streiks von November bis Februar an
-
Tesla beendet Cybertruck-Produktion bis Mitte 2027
-
Big-Brother-Siegerin Rochelle Rackham von lautstarkem Publikum ausgebuht
-
Macau verhängt erste Strafe nach Sicherheitsgesetz: Au Kam San zu 12,5 Jahren Haft verurteilt
-
Wirtschaft kritisiert Zinsentscheid der brasilianischen Notenbank
-
UBS-Ökonom Donovan prognostiziert Ölpreisfall und kritisiert Fed-Chef
-
Todesfall von Eva Geller: Opferzahl der Bondi-Strand-Massaker steigt auf 16
-
Türkei und Südafrika stärken diplomatische und wirtschaftliche Bindungen
-
COP31: Lateinamerika tritt mit gespaltenen Allianzen in Antalya an
Gericht: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach verabredeter Prügelei
Bei Verletzungen im Zuge einer verabredeten Schlägerei besteht einem Gerichtsbeschluss zufolge kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) im rheinland-pfälzischen Zweibrücken hervor, das damit dem Urteil des Landgerichts Zweibrücken folgte, wie das OLG am Montag mitteilte.
Geklagt hatte ein Mann, der sich im Oktober 2021 mit einem Kontrahenten zu einer "Mann-zu-Mann"-Situation verabredet hatte. Dem waren gegenseitige Beleidigungen und Provokationen auf Whatsapp vorausgegangen.
Bei dem Treffen auf einem abgelegenen Parkplatz nahe Zweibrücken kam es ohne lange Vorrede zu einer Prügelei. In deren Verlauf stürzte der Kläger und zog sich eine langwierige Knieverletzung zu. Daraufhin machte er Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 9500 Euro geltend.
Das Landgericht wies die Klage im Februar 2024 nach Befragung der beiden Männer und mehrerer Zeugen ab. Der Mann habe in die Verletzung zwar nicht eingewilligt, sich aber bewusst in eine Situation begeben, in der eine körperliche Auseinandersetzung zu erwarten war, hieß es.
Auch im Berufungsverfahren folgte das OLG der Argumentation des Manns nicht. Wer sich freiwillig in eine Situation begebe, in der es schlicht dem Zufall geschuldet sei, wer verletzt werde, könne keinen Schadenersatz verlangen, hieß es. Der entsprechende Hinweisbeschluss des OLG erfolgte am 4. November 2025. Daraufhin wurde die Berufung zurückgenommen.
A.P.Maia--PC