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Bundesgerichtshof verhandelt in Leipzig über Revision von früherer KZ-Sekretärin
Beim Bundesgerichtshof (BGH) ist die Revision einer früheren Sekretärin des NS-Konzentrationslagers Stutthof gegen ihre Verurteilung eingegangen. Da der Fall grundsätzliche Fragen aufwerfe, über die höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, habe der Generalbundesanwalt einen Termin zur Revisionshauptverhandlung beantragt, teilte der BGH am Donnerstag in Karlsruhe weiter mit. Diese soll in Leipzig stattfinden, wo der zuständige fünfte Strafsenat des BGH sitzt. (Az. 5 StR 326/23)
Das Landgericht Itzehoe sprach die inzwischen 98 Jahre alte Irmgard F. im Dezember 2022 der Beihilfe zum Mord in mehr als zehntausend Fällen schuldig. F. hatte in den Jahren 1943 bis 1945 als Stenotypistin für den Kommandanten im Konzentrationslager Stutthof gearbeitet, sie war damals zwischen 18 und 19 Jahre alt. Deshalb fand das Verfahren gegen sie vor einer Jugendkammer statt. Sie wurde zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt.
Im Lager Stutthof bei Danzig hatte die SS während des Zweiten Weltkriegs mehr als hunderttausend Menschen unter erbärmlichen Bedingungen gefangen gehalten, darunter viele Juden. Etwa 65.000 starben nach Erkenntnissen von Historikern. Die genaue Zahl lässt sich nicht mehr feststellen.
Als Lager war Stutthof war berüchtigt für eine völlig unzureichende Versorgung der Gefangenen, die von den Verantwortlichen zu Tötungszwecken absichtlich herbeigeführt wurde. Die meisten Menschen starben an Hunger, Durst, Seuchen und schwerster Sklavenarbeit. Es gab dort aber auch Gaskammern und eine Genickschussanlage, in der kranke und zur Zwangsarbeit nicht mehr fähige Gefangene systematisch und gezielt getötet wurden.
Das Landgericht Itzehoe war davon überzeugt, dass F. durch das Erledigen von Schreibarbeit in der Kommandantur die Haupttäter willentlich dabei unterstützt habe, Gefangene durch Vergasungen, durch die Schaffung lebensfeindlicher Bedingungen im Lager, durch Transporte in das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau und durch Verschickung auf sogenannte Todesmärsche grausam zu töten oder dies versucht zu haben.
Ihre Arbeit sei für die Organisation des Lagers und der grausamen, systematischen Tötungshandlungen notwendig gewesen, erklärte es. Bereits wenige Tage nach dem Urteil teilte das Landgericht dann mit, dass F. mit einer Revision dagegen vorgehen wolle.
Der BGH muss sich nun ausführlich mit dem Fall befassen. Der Generalbundesanwalt sehe grundsätzliche Fragen zur Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Mord durch den Dienst in einem Konzentrationslager, das nicht zugleich ein reines sogenanntes Vernichtungslager gewesen sei, teilte der BGH mit. Für diese Konstellation habe der BGH nach Auffassung des Generalbundesanwalts noch nicht entschieden. Ein Termin für die Revisionshauptverhandlung wurde noch nicht festgesetzt.
H.Silva--PC