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Europäischer Gerichtshof: Bordkarte ist Beleg für bestätigte Flugbuchung
Wenn Passagiere eine Bordkarte haben und damit fliegen, reicht das als Nachweis für eine bestätigte Buchung aus. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg in einem Fall aus Polen. Wegen einer erheblichen Verspätung ihres Flugs verlangten zwei Passagiere eine Ausgleichszahlung. (Az. C-20/24)
Sie hatten über einen Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht, flogen von Teneriffa nach Warschau und kamen mehr als 22 Stunden zu spät an. Die Airline wollte nicht zahlen, da ihr die Kopie der Bordkarten nicht als bestätigte Buchung ausreichte. Außerdem seien die Passagiere zu einem reduzierten Tarif gereist, da ihr Reiseveranstalter Vorzugsbedingungen genieße - das schließe einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus.
Das polnische Gericht legte den Fall dem EuGH vor. Dieser sah ihn nun anders als die Fluggesellschaft. Es sei im Normalfall davon auszugehen, dass Passagiere, die sich zur Abfertigung eingefunden und den Flug mit einer Bordkarte zurückgelegt hätten, eine bestätigte Buchung hätten.
Kostenlos oder zu reduziertem Preis hätten sie nur dann fliegen können, wenn die Airline selbst ihnen das angeboten hätte - nicht bei der Zahlung über eine Pauschalreise. Einen reduzierten oder kostenlosen Flug müsse außerdem die Airline beweisen, erklärte der EuGH. Die Fluggastrechte sehen bei großer Verspätung eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro je nach Entfernung vor.
G.M.Castelo--PC