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Oberlandesgericht: Portal für Vermittlung von Cannabisbehandlungen ist illegal
Ein Portal für die Vermittlung von Cannabisbehandlungen soll einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zufolge vom Netz genommen werden. Dieses unterstütze den Verstoß gegen das ärztliche Berufsrecht und unterliege dem Laienwerbeverbot, teilte das OLG am Freitag mit. Außerdem verstoße es gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen. Das Urteil fiel am Donnerstag.
Das Portal präsentiert sich im Internet als Plattform für die Therapie mit medizinischem Cannabis und bietet dafür Termine mit Ärzten an. Mit diesen schließt die GmbH laut hessischer Ärztekammer Verträge ab, mit denen sie sich zu Präsentation ihrer Tätigkeit, einem Terminservice, der Verwaltung der Patientendaten, der stundenweisen Vermietung von Praxisräumen sowie der Liquidation der ärztlichen Leistungen verpflichtet.
Im Gegenzug erhält das Portal einen prozentualen Anteil zwischen 60 und 79 Prozent der ärztlichen Liquidation. Im Januar 2024 untersagte das Landgericht Frankfurt am Main den Betrieb des Portals. Nun musste das OLG in einem Berufungsverfahren erneut entscheiden.
Das Oberlandesgericht folgte dem Landgericht weitgehend. Dieses habe zu Recht die Verträge zwischen Ärzten und dem Portal bemängelt. Der prozentuale Anteil sei zumindest teilweise als Entgelt für die Zuweisung von Patienten an die Ärzte anzusehen und verstoße daher gegen das ärztliche Berufsrecht, erklärte das OLG. Auch habe das Landgericht zu Recht den Slogan "Ärztliches Erstgespräch vor Ort oder digital" untersagt. Dieser verstoße gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen, die seinerzeit noch nicht zulässig waren.
Zudem befand das OLG im Gegensatz zum Landgericht, dass Teile der Werbung für eine Behandlung mit Cannabis insgesamt verboten sind, weil sie gegen das Laienwerbeverbot verstoßen. Die Werbung des Portals sei keine bloße Information zu Cannabis oder eine reine Unternehmenswerbung, sondern produktbezogene Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel.
Die beklagte GmbH habe offensichtlich die Absicht gehabt, durch die Werbung die Verschreibung und den Absatz von Cannabis zu fördern, hieß es weiter. Die Entscheidung des OLG ist nicht rechtskräftig. Hinsichtlich des Laienwerbeverbots ließ 0der Senat die Revision zu. Zudem besteht die Möglichkeit einer sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde.
M.Carneiro--PC