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Sozialgericht: Rentenversicherung muss "aktiv" über Teilrentenbezug aufklären
Rentenversicherungsträger müssen Versicherte einem Urteil zufolge "aktiv" über Möglichkeiten für einen Teilrentenbezug aufklären. Andernfalls können sie auch zu rückwirkenden Neubescheiden über Altersrenten verpflichtet werden, wie das Sozialgericht im niedersächsischen Hannover in einer Donnerstag bekanntgegebenen Entscheidung betonte. Der Anspruch auf Aufklärung ergebe sich aus dem "gesetzgeberischen Ziel" des sogenannten Flexirentengesetzes, das im Jahr 2017 in Kraft getreten war. (Az. S 78 R 8/21).
In dem bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreit ging es nach Gerichtsangaben um eine am 1. November 2018 in Vollrente gegangene Frau, die rückwirkend eine Teilrente beantragte. Sie gegründete dies damit, dass sie über den Renteneintritts hinaus eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit für einen Angehörigen ausübte. Daher hätte ihr ein Teilrentenbezug erlaubt, weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung über die Pflegekasse zu entrichten, was sich rentenerhöhend ausgewirkt hätte.
Das Sozialgericht gab der Klägerin Recht. Die Rentenversicherung wäre angesichts der fortgesetzten nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit verpflichtet gewesen, die Frau "über die Option einer frei wählbaren Teilrente und deren versicherungsrechtliche Vorteile zu informieren". Da dies unterblieben sei, habe diese Anrecht auf einen neuen Rentenbescheid.
Das Gericht begründete die Entscheidung ausdrücklich mit Verweis auf das Flexirentengesetz. Dieses soll Anreize für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schaffen, über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus zu arbeiten. Sie können in unterschiedlichem Ausmaß weiterarbeiten und damit ihre Rente auch durch die Zahlung weiterer Rentenbeiträge erhöhen.
P.Sousa--PC