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Urteil aus Hessen: Städtischer Eigenbetriebsleiter muss Provisionen zurückzahlen
Die Stadtverordnetenversammlung im hessischen Raunheim hat beschließen dürfen, von einem städtischen Eigenbetriebsleiter Provisionen zurück zu verlangen. Der Bürgermeister durfte dies seinerseits nicht beanstanden, wie das Verwaltungsgericht Darmstadt am Dienstag mitteilte. Mit der Entscheidung hob das Gericht die Beanstandung des Bürgermeisters auf. (Az.: 3 K 2200/23.DA)
Konkret geht es um einen Arbeitsvertrag, den der Magistrat 2016 auf Initiative des Bürgermeisters mit dem Leiter des Eigenbetriebs Stadtentwicklung geschlossen hatte. Demnach stand ihm zusätzlich zur tariflichen Vergütung eine Provision für abgeschlossene Grundstücksverkäufe zu.
Als das 2023 öffentlich wurde, beschlossen die Stadtverordneten, den Vertrag nicht zu genehmigen, und beauftragten den Magistrat damit, bereits gezahlte Provisionen zurückzufordern. Diesen Beschluss beanstandete der Bürgermeister.
Schon im Eilverfahren entschied das Verwaltungsgericht, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung rechtens war und der Bürgermeister ihn nicht beanstanden durfte. Die Beschwerde dagegen wies der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel im Juni zurück.
Nun bestätigte die Kammer es Verwaltungsgerichts die Rechtmäßigkeit des Beschlusses auch im Hauptsacheverfahren. Die Stadtverordnetenversammlung habe ihre Befugnisse nicht überschritten, erklärte das Gericht zur Begründung. Demnach betraf die verweigerte Genehmigung nur die Provisionsvereinbarung, nicht die Einstellung des Betriebsleiters als solche.
Zwar sei der Magistrat für den Vertragsabschluss zuständig, die Stadtverordnetenversammlung müsse diesen aber genehmigen, hieß es. Die Vereinbarung einer Provision für einen Betriebsleiter sei ungewöhnlich. Die Stadtverordnetenversammlung dürfe den Magistrat beauftragen, gezahlte Provisionen zurückzufordern. Laut Urteil ergibt sich die Pflicht dazu aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Sparsamkeit.
Da keine Genehmigung vorlag, seien die Provisionen ohne rechtliche Grundlage gezahlt worden. Dem Beschluss zufolge sind die Provisionen "im Rahmen des Möglichen" zurückzufordern. Damit werde dem Vorbehalt der Durchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs Rechnung getragen.
T.Vitorino--PC