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Datenschutz-Streit mit Meta: BGH gibt Verbraucherzentralen recht
Ein seit mehr als zehn Jahren laufender Datenschutz-Streit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Facebook-Mutter Meta ist am Donnerstag vom Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe abgeschlossen worden. Er gab den Verbraucherschützern recht. Facebook muss seine Nutzer demnach besser darüber informieren, welche Daten sie weitergeben, wenn sie auf Spiele von Drittanbietern klicken. Es ging um einen Fall aus dem November 2012 und ein Spiel, das nicht mehr existiert. (Az. I ZR 186/17)
Schon 2014 und 2017 fielen in dem Fall die ersten Entscheidungen. Das Berliner Kammergericht urteilte im September 2017, dass Facebook seine Nutzer besser informieren müsse. Bei den kostenlosen Spielen konnte ein "Sofort spielen"-Button angeklickt werden. Der Betreiber des Spiels erhielt dadurch Informationen wie E-Mail-Adresse oder Statusmeldungen. Bei einem Spiel durfte die Anwendung auch Fotos und Statusmeldungen posten.
Facebook wies darauf hin, allerdings nach Ansicht der Verbraucherschützer nicht ausreichend, das sei auch wettbewerbswidrig. Das Kammergericht sah das genauso. Meta wandte sich nach dem Berliner Urteil an den BGH, um es überprüfen zu lassen. 2018 trat die europäische Datenschutzgrundverordnung in Kraft. Der BGH setzte das Verfahren zweimal aus und stellte dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg Fragen zur Auslegung der Verordnung. Nach dessen Antworten entschied nun der BGH in dem Fall.
Er erklärte, dass Verbraucherverbände Verstöße gegen den Datenschutz mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage verfolgen dürften. Die Präsentation der Spiele durch Facebook im November 2012 habe gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen. Die Nutzer seien nicht in allgemein verständlicher Form über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten informiert worden, außerdem nicht über die Empfänger der Daten und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
Die Verarbeitung solcher Daten sei wirtschaftlich wichtig für internetbasierte Geschäftsmodelle, führte der BGH aus. Verbraucher vergüteten die Nutzung mit der Preisgabe ihrer Daten. Die Informationspflicht sei darum zentral. Sie stelle sicher, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine informierte Entscheidung treffen könnten.
R.Veloso--PC