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Gericht: Keine Entschädigung nach verpasstem Flug wegen Gate-Wechsels
Urlauber haben nach einem verpassten Flug wegen eines Gate-Wechsels keinen Anspruch auf Entschädigung durch ihren Reiseveranstalter. Das entschied das Landgericht Köln laut Mitteilung vom Montag. Im verhandelten Fall hatten zwei Reisende ihren Hinflug verpasst, nachdem das Flugzeug von einem anderen Gate startete als auf ihrer Bordkarte angegeben. Auf solche Umstände müsse der Reiseveranstalter die Reisenden jedoch nicht hinweisen, hieß es zur Begründung.
Die Kläger hatten laut Gerichtsangaben über ein Vergleichsportal eine Pauschalreise nach Kenia gebucht. Ihr Abflug war für den 24. Juni 2024 in Frankfurt vorgesehen. Nach der Bordkarte hätte der Flug von Gate A24 starten sollen. Der Abflug erfolgte aber über Gate A9.
Von dem Wechsel hätten die Kläger erst kurz vor dem Boarding auf Nachfrage erfahren, führten sie vor Gericht aus. Letztlich verpassten sie ihren Flug. Den Reiseveranstalter verklagten sie, weil dieser sie nicht rechtzeitig per E-Mail über die Änderung des Gates informiert habe.
Das Landgericht wies die Klage ab. Ein Reiseveranstalter müsse nicht über Änderungen eines Gates informieren, hieß es zur Begründung. Das sei Aufgabe der Flughäfen oder Fluggesellschaften. Es habe kein Mangel der Reise vorgelegen, weil die gebuchte Abreise am vereinbarten Tag zur vereinbarten Zeit stattgefunden habe. Ein bestimmtes Gate sei nicht Inhalt des Reisevertrags gewesen.
Die Kläger hätten darüber hinaus auch nicht ausreichend bewiesen, dass die Fluggesellschaft es versäumt habe, rechtzeitig über den Wechsel des Gates zu informieren. Insofern haftet der Reiseveranstalter auch nicht für mögliche Pflichtverletzungen der Fluggesellschaft.
Das Urteil fiel Mitte März. Es ist noch nicht rechtskräftig.
A.Silveira--PC