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Urteil: Kein Anspruch auf Sprachkurs bei zu wenigen Teilnehmern in Rheinland-Pfalz
Kommt ein Feriensprachkurs für Schülerinnen und Schüler mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen an einer rheinland-pfälzischen Volkshochschule wegen zu wenigen Teilnehmern nicht zustande, haben die bereits angemeldeten Betroffenen keinen Anspruch darauf, dass der Kurs trotzdem stattfindet. Es kommt auf die schulischen Anmeldungen an, nicht auf die privaten, wie das Verwaltungsgericht Koblenz am Donnerstag mitteilte (Az.: 4 L 265/25.KO).
Um die Deutschkenntnisse von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund zu fördern, gibt es seit 2009 Feriensprachkurse an den Volkshochschulen. Wer Bedarf hat, entscheiden die Schulen. In diesem Fall hatte eine VHS den für die Osterferien 2025 geplanten Sprachkurs wegen zu weniger Teilnehmer im März abgesagt.
Daraufhin wandten sich die bereits angemeldeten schulpflichtigen Teilnehmer mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht, um den Kurs trotzdem stattfinden zu lassen. Diese waren von ihren Schulen mangels Sprachförderbedarf nicht bei dem Kurs angemeldet worden, sondern hatten sich privat angemeldet. Diesen Antrag lehnte das Gericht nun ab.
Die beiden Antragsteller erfüllen nicht die für die Feriensprachkurse geltenden Bedingungen. Weil sie sich seit deutlich mehr als einem Jahr in Deutschland aufhalten, gehören sie nicht zur Zielgruppe derer, für die die Kurse gedacht sind. In den Kursen sollen Schüler mit schwachen oder gar keinen Deutschkentnissen gefördert werden. Auch die Schulen sahen bei ihnen keinen Förderungsbedarf.
A.Aguiar--PC