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Gericht: Anspruch auf Bankguthaben jüdischer Vorfahren von 1932 verjährt
Ein Enkel jüdischer Opfer der NS-Diktatur hat laut einem Gerichtsurteil wegen Verjährung keinen Anspruch mehr auf das Vermögen seiner Vorfahren. Das Oberlandesgericht im nordrhein-westfälischen Hamm wies die Berufung des Klägers zurück, wie es am Mittwoch mitteilte. Damit bestätigte es im Ergebnis ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Hagen.
Der Großvater des Manns, ein jüdischer Kaufmann und Schweizer Staatsbürger, hatte 1932 in Hagen ein Konto eröffnet, auf das Geld eingezahlt wurde. Der Enkel verlangte in dem Rechtsstreit von dem Geldinstitut, Auskunft über dieses Konto zu erhalten und letztlich ein mögliches Kontoguthaben ausgezahlt zu bekommen.
Das Gericht entschied hingegen, dass mögliche Ansprüche bereits verjährt sind. Die gesetzlichen Fristen seien lang genug, um Betroffene des nationalsozialistischen Unrechts nicht zu benachteiligen, hieß es weiter.
Die allgemeine Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch beträgt 30 Jahre. Dabei gilt zudem eine Unterbrechung und Hemmung der Verjährung während der Dauer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.
V.F.Barreira--PC