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Attacke in Tattoostudio bei Mannheim: BGH muss neu über einen Angeklagten entscheiden
Nach einem Angriff auf den Betreiber eines Tattoostudios in der Nähe von Mannheim muss der Bundesgerichtshof (BGH) erneut über den Fall eines der Angeklagten entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gab nach Angaben vom Mittwoch der Verfassungsbeschwerde des Manns statt. Er war wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt worden. (Az. 2 BvR 1974/22)
Das Urteil gegen ihn fiel im Januar 2022 am Landgericht Mannheim. Im September 2022 wurde es vom BGH bestätigt. Das Landgericht stellte fest, dass der Angeklagte zusammen mit anderen Tätern im Auftrag eines weiteren Manns das Opfer mit Schlägen und Tritten traktiert hatte. Sie zwangen den Studioinhaber demnach zum Unterschreiben einer Erklärung, wonach er die Rechte an dem Tattoostudio an den Anstifter abtrete.
Vor dem BGH beanstandete der Angeklagte unter anderem, dass zu einem vermeintlichen Vermögensschaden des Opfers keine Feststellungen getroffen wurden. Seine Revision wurde aber ohne genaue Begründung verworfen. Deswegen wandte er sich an das Verfassungsgericht, wo er nun Recht bekam.
Dem Karlsruher Beschluss zufolge kann eine versuchte räuberische Erpressung in dem Fall nur vorliegen, wenn der Mann vor hatte, dem Vermögen des Opfers zu schaden. Dazu seien aber keine Beweise erhoben worden. Unklar ist demnach beispielsweise, ob der Beschwerdeführer das Besitzrecht des Opfers an den Räumen des Studios als Vermögensgegenstand ansah.
Der BGH muss darum neu über den Fall entscheiden, soweit es um diesen Angeklagten geht. Das ursprüngliche Urteil des Landgerichts hob Karlsruhe dagegen nicht auf. Der BGH soll herausfinden, ob es zum Teil bestehen bleiben kann. Um die anderen Angeklagten in dem Fall ging es vor dem Verfassungsgericht nicht.
J.Oliveira--PC