-
Zolgensma: Novartis untersucht mögliche Verbindung zu Tumorfällen
-
Sarkopenie früh erkennen und Muskelkraft im Alter gezielt erhalten
-
Gesundheitskompetenz: Vier Schritte zu verlässlicheren Entscheidungen
-
KI verändert Softwaretests und erhöht den Bedarf an Qualitätssicherung
-
Calif.io-Exploit umging Apples Blockierungsmodus auf dem iPhone
-
Siri AI erhält mit iOS 27.3 Zugriff auf Dateien und mehr App-Funktionen
-
Powerbanks ab 20.000 mAh im Vergleich: Verbatim vor Anker
-
Softwareupdate bringt älteren VW-ID-Modellen Batterie-Vorkonditionierung
-
McLaren erprobt beim Saisonfinale bereits Lösungen für 2027
-
Berlin wird Austragungsort der Handball-Weltmeisterschaft 2029
-
Gregor Gysi fordert Ausschluss von Vanessa Emde aus der Linksfraktion
-
Prozess gegen früheren Lehrer wegen mutmasslicher Vergewaltigung einer Schülerin
-
Berliner Weihnachtsbaum erreicht nach Panne auf der A10 den Gendarmenmarkt
-
Stephen Miller übernimmt nach republikanischer Wahlniederlage Trumps Stabsführung
-
Benzinpreis fällt in der Schweiz erstmals seit August unter zwei Franken
-
Novartis prüft Tumormeldungen nach Behandlungen mit Zolgensma
-
Wenn die Enkelbetreuung Grosseltern an die Belastungsgrenze bringt
-
Ronaldinho und Del Piero begeistern 24.000 Zuschauer im Letzigrund
-
Kürbis-Pancakes bringen herbstliche Aromen auf den Brunchtisch
-
Miro Muheims Distanztreffer sorgt in der Bundesliga für Aufsehen
-
Geplantes Ende der 50-Euro-Grenze beim Einkauf in Deutschland polarisiert
-
USA setzen Millionenbelohnung für Hinweise zu Irans Atomprogramm aus
-
Maximilian Streule schafft nach Herzoperation den Sprung ins Nationalteam
-
Unfall und brennendes Auto führen auf der A1 bei Härkingen zu Stau
-
Nach Tod von 14 Pferden erhält betroffene Familie mehr als 60.000 Franken
-
Werkstattbrand in Giebenach verursacht hohen Sachschaden
-
Flucht vor Polizei endet in Andwil mit schwerem Unfall an Wohnhaus
-
Kalabrien verschenkt leerstehende Häuser zur Bekämpfung der Abwanderung
-
Lagum startet Tournee 'Em Todo Lugar' in Rio de Janeiro
Werbung mit Kauf auf Rechnung: EuGH verlangt klare Information für Verbraucher
Wenn ein Onlinehändler mit der Möglichkeit wirbt, auf Rechnung zu bezahlen, muss er auch die Bedingungen dafür angeben - wie eine positive Kreditwürdigkeit. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg vom Donnerstag hervor. Der EuGH antwortete damit auf Fragen aus Deutschland, denen ein Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Hamburg und der Otto-Tochter Bonprix zugrundeliegt. (Az. C-100/24)
Bonprix warb im Dezember 2021 mit einem "bequemen Kauf auf Rechnung". Die Verbraucherzentrale sieht das als irreführend an. Potenzielle Käufer könnten nicht erkennen, dass diese Zahlungsmodalität nur nach vorheriger Prüfung der Kreditwürdigkeit möglich sei. Sie zog vor Gericht, um Bonprix die Angabe verbieten zu lassen, hatte aber zunächst keinen Erfolg.
Der Fall ging bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Dieser setzte das Verfahren aus und bat den EuGH um eine nähere Definition des Begriffs "Angebot zur Verkaufsförderung" im Sinne des EU-Rechts. Ob die Angabe von Bonprix ein solches Angebot darstellt, kann dem BGH zufolge entscheidend sein. Denn dann hätte Bonprix die Prüfung der Kreditwürdigkeit wohl erwähnen müssen.
Der EuGH entschied nun nicht über die konkrete Werbung von Bonprix. Das muss der BGH tun, dabei aber die Rechtsauffassung des EuGH berücksichtigen. Das EU-Recht sieht vor, dass Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein müssen. Die Bedingungen müssen leicht zugänglich sein und eindeutig angegeben werden.
Der EuGH erklärte nun, dass der Hinweis auf eine bestimmte Zahlungsmodalität dann als ein Angebot zur Verkaufsförderung gilt, wenn er Käufern einen Vorteil verschafft, der ihr Verhalten bei der Entscheidung für den Kauf beeinflussen kann.
Ob dieser Vorteil finanziell ist oder in reiner Bequemlichkeit besteht, spielt keine Rolle. Wer auf Rechnung bezahlen könne, habe mehr Zeit, erklärte der EuGH. Das sei ein kleiner geldwerter Vorteil. Außerdem müsse der Käufer keine Rückerstattung beantragen, wenn er doch noch von dem Kaufvertrag zurücktrete. Das könne ein Anreiz sein, sich für diesen Anbieter zu entscheiden.
Eine solche Werbeaussage könne also als Angebot zur Verkaufsförderung eingestuft werden. In dem Fall müsse der Händler über die Bedingungen für den Kauf auf Rechnung hinweisen.
Ob das auf den konkreten Fall zutrifft, muss nun der BGH prüfen, der über die Revision der Verbraucherzentrale entscheidet. Wann in Karlsruhe entschieden wird, wurde noch nicht mitgeteilt.
P.L.Madureira--PC