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Gericht: Private Krankenversicherung muss Kosten für Fettabsaugung nicht übernehmen
Eine private Krankenversicherung muss einem Urteil aus Rheinland-Pfalz zufolge nicht die Kosten für eine Fettabsaugung übernehmen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken am Mittwoch mitteilte. Es wies die Berufung einer Frau gegen eine Entscheidung der Vorinstanz zurück. Damit bleibt es beim Urteil des Landgerichts Zweibrücken. Die genauen Gründe für die Entscheidung teilte das Oberlandesgericht zunächst nicht mit.
In dem Prozess ging es um die Frage, ob eine private Krankenversicherung die Kosten für eine Fettabsaugung übernehmen muss. Geklagt hatte eine Frau, die seit Jahren an einem Lipödem litt. Dies habe sie erheblich beeinträchtigt. Sie ließ sich deswegen in einer Schönheitsklinik behandeln. Das von ihr gezahlte Pauschalhonorar verlangte sie gerichtlich von der Krankenkasse zurück - ohne Erfolg.
Schon in erster Instanz scheiterte die Frau mit ihrer Klage. Im Dezember entschied das Landgericht Zweibrücken, dass die Rechnung nicht den Voraussetzungen der Gebührenordnung für Ärzte entspreche. Nach dieser Ordnung sind Pauschalhonorare unzulässig. Die jeweiligen Leistungen und die darauf bezogenen Gebühren müssen exakt ausgewiesen werden. Das fehlte in diesem Fall.
E.Paulino--PC