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Gericht: Von Bund zugesagte Visa für Afghanen rechtlich bindend
Die Bundesrepublik muss einer afghanischen Familie aufgrund entsprechender Zusagen Visa erteilen. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin nach einer Mitteilung vom Dienstag in einem Eilverfahren im Zusammenhang mit dem Bundesaufnahmeprogramm für besonders gefährdete Menschen aus Afghanistan. (VG 8 L 290/25 V)
Das im Herbst 2022 gestartete Programm der Bundesregierung für frühere afghanische Ortskräfte der Bundeswehr und weiterer deutscher Institutionen sollte besonders gefährdeten Afghaninnen und Afghanen sowie ihren Familienangehörigen eine Aufnahme in Deutschland in Aussicht stellen, wobei die Zahl der vorgesehenen Aufnahmen begrenzt ist. Union und SPD einigten sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf, die freiwilligen Bundesaufnahmeprogramme "soweit wie möglich" zu beenden.
Aufgrund dieses Aufnahmeprogramms erteilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antragstellern, einer afghanischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen, im Oktober 2023 sogenannte Aufnahmezusagen. Die Familie hält sich derzeit in Pakistan auf, wo die Antragsteller bei der deutschen Botschaft Visa für die Einreise ins Bundesgebiet beantragten.
Zur Erteilung kam es bisher nicht. Mit ihrem gerichtlichen Eilantrag machten die Antragsteller geltend, dass sie einen Anspruch auf Visumserteilung hätten und nicht länger in Pakistan bleiben könnten. Ihnen drohe dort die Abschiebung nach Afghanistan, wo sie um Leib und Leben fürchten müssten.
Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag in einer Entscheidung vom Montag statt. Die Bundesrepublik müsse den Antragstellern die Visa erteilen. Zwar könne die Bundesrepublik bestimmen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie das Aufnahmeprogramm für afghanische Staatsangehörige beenden oder fortführen wolle. Während dieses Entscheidungsprozesses könne der Bund von der Erteilung neuer Aufnahmezusagen absehen. Die Bundesrepublik habe sich jedoch "durch bestandskräftige, nicht widerrufene Aufnahmezusagen rechtlich gebunden".
Auf diese rechtliche Bindung könnten sich die Antragsteller berufen. Zudem erfüllten die Antragsteller die weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung, befand das Gericht. Es seien keine Sicherheitsbedenken ersichtlich, und ihre Identität sei geklärt. Schließlich hätten die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass ihnen eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan drohe, wo ihnen Gefahr für Leib und Leben bevorstehe. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
X.Brito--PC