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Drei Bundesländer ziehen wegen Krankenhausplanung vor Bundesverfassungsgericht
Wegen bestimmter Vorgaben zu Mindestfallzahlen in Krankenhäusern haben sich drei Bundesländer an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein wollen Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) bei der Krankenhausplanung überprüfen lassen, wie das baden-württembergische Gesundheitsministerium in Stuttgart am Dienstag mitteilte.
"Die Klage sehen wir als notwendiges letztes Mittel, um die verbriefte Hoheit der Länder bei der Krankenhausplanung gegen wiederholte Eingriffe des G-BA zu schützen", erklärte Landesgesundheitsminister Manne Lucha (Grüne).
Der Gemeinsame Bundesausschuss von Kassen, Ärzten und Krankenhäusern kann Mindestmengen für bestimmte planbare Eingriffe oder Behandlungen festlegen. Kliniken dürfen diese Leistungen dann nur erbringen, wenn sie genügend solcher Fälle im Jahr bearbeiten. Das soll dem Ausschuss zufolge die Risiken für Patientinnen und Patienten etwa bei planbaren Operationen senken, weil die medizinischen Teams mehr Erfahrung haben.
Die Länder befürchten jedoch, dass die stationäre Versorgung gefährdet werden könne. Zwar seien Spezialisierung und Konzentration hochkomplexer Leistungen unerlässliche Bausteine einer modernen Krankenhausplanung, erklärte Schleswig-Holsteins Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken (CDU). Die Länder müssten aber weiter flexibel agieren können, um die regionale Versorgung sicherstellen zu können.
"Wir wollen prüfen lassen, ob die geltenden Mindestmengen- und Personalvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses mit der Verantwortung der Länder für eine auskömmliche Krankenhausversorgung vereinbar sind", erklärte Sachsen-Anhalts Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne (SPD).
Konkret geht es den drei Ländern demnach um die Mindestmengenvorgaben zur stationären Versorgung von Frühchen mit einem Aufnahmegewicht von weniger als 1250 Gramm und zur allogenen Stammzellentransplantation. Dabei werden Blutstammzellen von einem Spender auf den Patienten übertragen, etwa als Therapie gegen Leukämie.
Drittens wenden sie sich gegen Mindestvorgaben für die personelle Ausstattung von Kliniken für Psychiatrie oder Psychosomatik. Außerdem kritisieren die Länder Regelungen, die es ihnen erschwerten, Ausnahmen von den Mindestmengenvorgaben zuzulassen.
T.Vitorino--PC