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Urteil in Hessen: Urne wird nicht wegen Umzugs von Witwe umgebettet
Die Urne eines verstorbenen Manns aus Hessen darf nicht allein deshalb umgebettet werden, weil seine Witwe umzog. Das lässt der Schutz der Totenruhe nicht zu, wie das Verwaltungsgericht Gießen am Montag entschied. Es gab einer Gemeinde im Wetteraukreis Recht und wies eine Klage der Frau ab.
Sie hatte die Asche ihres verstorbenen Manns 2021 auf einem Waldfriedhof bestatten lassen. 2023 beantragte sie, dass die Urne auf einen Friedhof an ihrem neuen Wohnort umgebettet werden sollte. Das erlaubte die Gemeinde aber nicht.
Die Frau gab an, dass ihr verstorbener Mann die Umbettung gewollt hätte. Denn er habe sich mit seiner Familie überworfen, die an dem ursprünglichen Wohnort lebt. Darum sei auch ihr Umzug notwendig geworden. Sie selbst leide nach dem Tod ihres Manns und dem Verlust ihrer Wohnung unter psychischen Problemen. Die Belastung steige, wenn sie zum Friedhof an ihren früheren Wohnort fahren müsse.
Das Gericht erklärte aber, dass es für die Umbettung einer Urne einen besonderen Grund brauche. Zwar sei der Schutz der Totenruhe hier schwächer als bei der Umbettung von Leichen. Trotzdem gehe es um das postmortale Persönlichkeitsrecht und die Würde des Menschen, die über den Tod hinaus bestehe.
Ein Wohnsitzwechsel allein reicht demnach als besonderer Grund nicht. In einer modernen Gesellschaft könne es sonst passieren, dass Urnen nach Umzügen mehrmals umgebettet werden müssten, führte das Gericht aus. Der mutmaßliche Wille des Verstorbenen lasse sich trotz des Zerwürfnisses mit seiner Familie nicht sicher feststellen.
Außerdem ging das Gericht nicht davon aus, dass es für die Stabilisierung der Gesundheit der Witwe notwendig ist, die Urne umzubetten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Frau kann noch beim hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Zulassung der Berufung beantragen.
X.Brito--PC