-
Gazastreifen: Netanjahu schließt Beteiligung von Palästinenserbehörde an Verwaltung aus
-
Havertz trifft spät: Arsenal im League-Cup-Finale
-
"Shutdown" in den USA beendet: Trump unterzeichnet Haushaltsgesetz
-
Halbfinal-Hattrick perfekt: Bayers Pokaltraum lebt
-
Berater: Gaddafi-Sohn Seif al-Islam in seinem Haus in Libyen getötet
-
Ehepaar Clinton soll Ende Februar in Epstein-Affäre vor US-Kongress aussagen
-
US-Repräsentantenhaus ebnet Weg für "Shutdown"-Ende
-
Vier Jahre Haft und fünf Jahre Kandidaturverbot für Le Pen gefordert
-
Null Grad und Frost: Historischer Temperatursturz in Karibikstaat Kuba
-
Schenderlein zu WM-Boykott: "Das unterstützen wir nicht"
-
Le-Pen-Prozess: Vier Jahre Haft und fünf Jahre Kandidaturverbot gefordert
-
USA schießen iranische Drohne nahe Flugzeugträger im Arabischen Meer ab
-
EU-Kommission weist neue "Zensur"-Vorwürfe aus Washington scharf zurück
-
Nach Anfeindungen: Trump empfängt Kolumbiens Präsidenten Petro
-
Gemeinde Crans-Montana spendet über eine Million Euro für Opfer der Brandkatastrophe
-
Nato hat mit Planung für Arktis-Mission "Arctic Sentry" begonnen
-
Unwetterwarnungen in Spanien und Portugal wegen Sturm "Leonardo"
-
Epstein-Skandal: Britischer Ex-Botschafter Mandelson gibt Sitz im Oberhaus ab
-
Ski-Star Kilde verzichtet auf Olympiastart
-
Steigende Armutsgefährdung: Forderungen nach Stärkung des Sozialstaat
-
Trotz Kreuzbandriss: Vonn will bei Olympia starten
-
Bund will mit milliardenschwerem Tennet-Einstieg Ausbau der Stromnetze absichern
-
Riera hat klare Vorstellungen: "Ich glaube an meine Ideen"
-
Französische Justiz will X-Eigentümer Musk anhören - Durchsuchungen in Büros
-
HSV: Dompé bleibt suspendiert - Omari fest verpflichtet
-
Schutz vor sexueller Belästigung in Deutschland oft geringer als im Rest Europas
-
Neue heftige Angriffe: Rutte bezweifelt in Kiew Friedenswillen Moskaus
-
Nagelsmann sichert ter Stegen Unterstützung zu
-
Staatshilfen: EU-Kommission ermittelt gegen Windturbinen-Hersteller aus China
-
Menschenrechtsgericht verurteilt Russland wegen Inhaftierung Nawalnys
-
Iran-USA-Konflikt: Peseschkian beauftragt Außenminister mit Verhandlungen
-
Bund beteiligt sich mit 3,3 Milliarden Euro an Netzbetreiber Tennet
-
16.000 illegale Lieferungen nach Russland: Fünf Verdächtige in Untersuchungshaft
-
Luftalarm während Besuches von Nato-Generalsekretär Rutte in Kiew
-
Olympia: Weikert leitet Evaluierungskommission
-
"Illegale" Werbetaktiken: Ryanair verliert vor Gericht in Belgien
-
Staatsanwaltschaft will im Le-Pen-Prozess Kandidaturverbote fordern
-
Olympia: Sporthilfe schüttet 30.000 Euro für Gold aus
-
Rutte: Russische Angriffswelle auf Kiew bezeugt "keine ernsthaften Friedensbemühungen"
-
Statistik: Anteil der armutsgefährdeten Menschen in Deutschland gestiegen
-
Zwei Festnahmen nach versuchter Sabotage an Marineschiffen in Hamburg
-
Sohn von Norwegens Kronprinzessin weist Vergewaltigungsvorwürfe vor Gericht zurück
-
Australischer Junge schwimmt vier Stunden im Meer und rettet abgetriebene Familie
-
Ehepaar Clinton will in Epstein-Affäre nun doch vor US-Kongress aussagen
-
Merz würdigt Rolle von Karnevalisten für den Zusammenhalt
-
Kreml: Indien hat bislang nichts zu möglichem Verzicht auf russisches Öl erklärt
-
Regierung sieht bei AfD-Jugend Kontinuität zu rechtsextremistischer Vorgängerin
-
Betrug mit Diesel-Wasser-Mischung: Schadenersatz in Millionenhöhe in Niedersachsen
-
Aus Sicherheitsgründen: China verbannt versenkbare Autotürgriffe
-
KI-Pornobilder: Französische Justiz will X-Eigentümer Musk anhören
Verweis wegen Profils auf Datingplattform: Bundeswehroffizierin scheitert in Karlsruhe
Eine ranghohe Bundeswehroffizierin ist mit einer Verfassungsbeschwerde gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis wegen ihres Profils auf der Onlinedatingplattform Tinder gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nach Angaben vom Mittwoch nicht zur Entscheidung an. Der Verweis sei bereits vor Einreichung der Beschwerde entsprechend der disziplinarrechtlichen Fristen aus der Personalakte getilgt worden, erklärte das Gericht in Karlsruhe. Die Klägerin habe nicht genügend dargelegt, warum weiter ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. (Az. 2 BvR 110/23)
Laut Gericht war die Berufssoldatin im Rang eines Oberstleutnants zeitweise als Bataillonskommandeurin und Standortälteste mit Personalverantwortung für mehr als tausend Menschen tätig. 2019 erhielt sie wegen der Textwahl auf ihrem privaten Tinder-Profil von ihrem Dienstvorgesetzten einen Verweis als Disziplinarmaßnahme. Grund war die Formulierung "A. 45 Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung und auf der Suche nach Sex. All genders welcome".
Demnach kursierte ein Screenshot des Profils in der Truppe und gelangte an die Personalführung der Bundeswehr, was das Disziplinarverfahren auslöste. Die Bundeswehr sah darin eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr und der dienstlichen Stellung der Offizierin, es folgte ein Rechtsstreit bis hin zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies eine Rechtsbeschwerde der Klägerin im Mai 2022 zurück und bestätigte eine Dienstpflichtverletzung.
Das höchste Verwaltungsgericht wertete die ursprüngliche Entscheidung des Truppendienstgerichts der Bundeswehr zwar als teilweise zu weitgehend. So merkte es an, dass es "zu Unrecht" eine Verletzung des Ansehens der Truppe unterstellt habe, weil das Profil keinen Bezug zur dienstlichen Stellung der Klägerin gehabt habe. Die Wohlverhaltenspflicht von Bundeswehrangehörigen bedeute nicht, dass diese sich privat ein "Maß an Zurückhaltung" auferlegen müssten, welches "im Hinblick auf die dienstlichen Interessen ideal wäre".
Zugleich sah das Bundesverwaltungsgericht den Verweis im Fall der Klägerin wegen ihrer herausgehobenen beruflichen Stellung als Stabsoffizierin und Bataillonskommandeurin dennoch als berechtigt an. Als Vorgesetzte könne sie Erziehungs- und Disziplinarmaßnahmen wegen "sexueller Verfehlungen" nicht glaubhaft vermitteln, wenn in ihr privates Profil bei Tinder "durch äußerst missverständliche Überspitzung" ein "hemmungsloses Ausleben des Sexualtriebs" hineininterpretiert werden könne. Die Formulierung hätte wegen der "Erfordernisse des militärischen Diensts" daher vermieden werden müssen.
Gegen dieses Urteil reichte die Soldatin anschließend Verfassungsbeschwerde ein, weil sie sich in ihrem grundgesetzlichen geschützten Recht auf Entfaltung der eigenen Persönlichkeit verletzt sah. Das Persönlichkeitsrecht umfasse auch die Möglichkeit zur Suche nach sexuellen Kontakten einschließlich der Möglichkeit, hierbei ehrlich "das eigene Begehren" thematisieren zu können.
Inhaltlich befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Argumentation der Klägerin jedoch nicht. Es nahm deren Beschwerde laut unanfechtbarem Beschluss nicht zur Entscheidung an, weil diese nicht den Darlegungsanforderungen entsprach und daher unzulässig war. Maßgeblich dafür sei, dass der fragliche Verweis der üblichen dreijährigen Frist der Wehrdisziplinarordnung zufolge bereits 2022 getilgt worden sei.
Mit der Löschung des Verweises gehe ein umfassendes Verwertungsverbot einher, womit "die Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens" der Klägerin nahegelegt werde, erklärte das Verfassungsgericht. Sie habe innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist für Beschwerden auch nicht erläutert, warum trotz Tilgung weiter ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.
X.M.Francisco--PC