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Schadenersatz für teures Wagyu-Fleisch: Gericht weist Klage gegen Tierarzt ab
Tierärztliche Schmerzmittelgaben an ein verletztes Rind im Rahmen einer behandlungsfehlerfreien Versorgung begründen einem Gerichtsurteil aus Hessen zufolge keine Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Mediziner wegen des damit verbundenen Verwertungsverbots für das Fleisch. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main nach Angaben vom Donnerstag die Klage eines Züchters von teuren sogenanntem Wagyu-Rinder ab. (Az.: 3 U 9/25).
Geklagt hatte demnach ein Landwirt, der Wagyu-Rinder züchtet. Eine Angestellte des beklagten Tierarztes untersuchte ein Rind und stellte Verletzungen an einem Bein fest. Daraufhin erhielt es Antibiotika und Schmerzmittel. Weil sich der Zustand nicht besserte, wurde das Tier mit Zustimmung des Landwirts allerdings wenige Tage später eingeschläfert.
Vor Gericht forderte er nun wegen angeblicher Behandlungsfehler 40.000 Euro Schadensersatz. Er begründete das damit, dass er das Fleisch bei einer Notschlachtung ohne Betäubung noch gewinnbringend hätte weiterverkaufen können. Selbst unter Berücksichtigung erhöhter Adrenalinwerte sei es für Wurst und Burger noch geeignet gewesen, argumentierte der Kläger dabei.
Das Landgericht Wiesbaden hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht nun. Ein möglicher Behandlungsfehler war nicht kausale Ursache für den Schaden, entschieden die Richter. Der Landwirt stützte seine Klage darauf, dass das Tier bei einer vollständigen Diagnose möglicherweise früher hätte notgeschlachtet werden können.
Zwar hätte das nach Auffassung des OLG passieren können. Durch die Gabe der Schmerzmittel wenige Tage zuvor war das Fleisch demnach allerdings ohnehin nicht mehr verwertbar. Der wirtschaftliche Schaden wäre nur verhindert worden, wenn dem Rind keine Medikamente verabreicht worden wären. Die Gabe von Medikamenten an ein unter Schmerzen leidendes Tier war nach Ansicht des Gerichts kein Behandlungsfehler. Fleisch von mit Medikamenten behandelten Tieren darf generell erst einer Wartezeit für den Verzehr verkauft werden.
F.Carias--PC