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Bundesverfassungsgericht: Sexpuppen mit kindlichen Zügen bleiben verboten
Sexpuppen mit kindlichen Zügen bleiben in Deutschland weiterhin verboten. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wies am Donnerstag zwei Verfassungsbeschwerden gegen eine entsprechende Regelung im Strafgesetzbuch ab. Diese Regelung stellt das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe.
Die Männer, welche die Beschwerden in Karlsruhe einreichten, sehen sich unter anderem in ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und damit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Ihre Verfassungsbeschwerden blieben allerdings ohne Erfolg. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist insbesondere der mit der Gesetzesregelung verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt.
Die Neuregelung von 2021 im Strafgesetzbuch sieht Haftstrafen von bis zu fünf Jahren für das Herstellen solcher Puppen oder den Handel damit sowie bis zu drei Jahren für den Kauf oder den Besitz vor. Auch Geldstrafen sind stattdessen möglich.
H.Portela--PC